Wenn Sturmböen Dächer abdecken und Bäume umknicken, ist die Schadensregulierung in der Regel ein Fall für die Versicherung. Sturmschäden sollten dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Viele Unternehmen halten hierzu entsprechende Notrufnummern bereit. Als Betroffene sind Sie zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte – sonst riskieren Sie ihren Versicherungsschutz, entweder in vollem Umfang oder teilweise. Im Zweifel hilft die Nachfrage beim Versicherer, wie Sie sich verhalten sollen.- Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen haften für Sturmschäden ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 Stundenkilometern.
- Hat der Orkan Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, müssen Sie dies nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind.
- Gefahrenquellen müssen beseitigt werden. Schäden sind notdürftig zu reparieren, damit sie nicht noch größer werden. Die Angaben bei Schadensmeldung müssen wahrheitsgetreu und nachweisbar sein. Aufgetretene Schäden sollten Sie in einer Schadensliste aufführen und durch Fotos bzw. Filme dokumentieren. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Zeugen zu benennen. Die Versicherung muss zudem die Möglichkeit haben, die Schäden zu begutachten. Deshalb entsorgen Sie kaputte Gegenstände am besten erst nach Rücksprache mit dem Versicherer!
- Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dieses ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.
- Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen zahlen nach dem nunmehr für alle Verträge geltenden Versicherungsvertragsgesetz ( VVG) auch für Schäden, die grob fahrlässig hervorgerufen wurden. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie schwer der Verstoß des Kunden war. Je schwerwiegender der Verstoß umso geringer die Entschädigung.
- Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkaskoversicherung in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Ist dagegen ein Wagen in einen umgestürzten Baum gefahren, springt nicht die Teilkasko, sondern nur die Vollkaskoversicherung für einen entstandenen Blechschaden ein.
- Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz oder ein Ziegel von einem nicht gewarteten Dach einen Schaden angerichtet, müssen Baum- oder Hausbesitzer bzw. deren Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen oder war das Dach vor den Windböen in Ordnung, gilt dies als "höhere Gewalt", und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
- Bei überfluteten Kellern springt die Elementarversicherung ein. Diese reguliert Schäden bei Überschwemmung, Erdbeben und Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen. Allerdings gibt es diesen elementaren Schutz im Katastrophenfall meist nur im Paket.
- Ist das Gefriergut durch längeren Stromausfall beim Sturm verdorben, enthalten einige Hausratversicherungen einen zusätzlichen Schutz in ihren Policen.

