Wirksamkeit erst mit Entscheidung des Bundesausschusses
05.03.2007 Presseinformation der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland Regionale Beratungsstelle Leipzig
Mit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 werden Schutzimpfungen, als vorbeugende Maßnahmen gegen verschiedene Infektionskrankheiten, zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu den Schutzimpfungen gehören z.B. die Grippeimpfung oder die Impfung gegen Hepatitis.
Bisher oblag es den Krankenkassen, ob sie die Kosten dafür übernehmen oder nicht. Diesbezügliche Regelungen sind in den Satzungen der Krankenkassen zu finden. Sie sind allerdings nicht einheitlich.
„Durch die neue Gesetzesregelung kommt es zu einer bundeseinheitlichen Regelung hinsichtlich der Übernahme der Kosten für bestimmte Schutzimpfungen und damit auch zu mehr Sicherheit für Patienten“, sagt Ulrike Dzengel von der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
Diese Gesetzesänderung kann aber erst wirksam werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien festgelegt hat, welche Impfungen zu dem Pflichtleistungskatalog gehören werden.
Auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut soll der Gemeinsame Bundesausschuss einen für alle Kassen einheitlichen und verbindlichen Impf-Katalog aufstellen.
Klar ist bereits, dass Schutzimpfungen, die wegen eines Urlaubs im Ausland nötig oder empfehlenswert sind, nicht zu den Pflichtleistungen gehören und deshalb auch nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Die erste Entscheidung zu den Schutzimpfungen soll laut Gesetz bis zum 30. Juni 2007 getroffen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Satzungsregelungen der einzelnen Krankenkassen zu Schutzimpfungen fort. „Das bedeutet, dass der Versicherte bei seiner Krankenkasse besser noch nachfragen sollte, ob sie die gewünschte Schutzimpfung bezahlt“, empfiehlt Dzengel.
Ändert die Ständige Impfkommission ihre Empfehlungen, so muss der Bundesausschuss innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung treffen, ob die Änderung in den Impfkatalog aufzunehmen ist oder nicht. Kommt keine termingerechte Entscheidung zustande, so hat die empfohlene Impfung die Krankenkasse zu tragen, bis die entsprechende Richtlinie vorliegt.
Trotz der Einführung der Schutzimpfungen als Pflichtleistung durch den Gesetzgeber können die Krankenkassen bestimmte Schutzimpfungen in ihren Leistungskatalog aufnehmen, die keinen Eingang in den Impfkatalog des Bundesausschusses gefunden haben.
Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Sozialverband VdK Sachsen sind die Träger der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
