Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

05.03.2007
Mengenangaben bei Lebensmitteln müssen stimmen

Bei Zweifeln an der korrekten Füllmenge: nachwiegen und bei Abweichungen das Eichamt informieren

Höhere Preise bei einigen Lebensmitteln lassen so manchen Verbraucher an der heimischen Waage prüfen, ob beispielsweise das Stück Butter auch tatsächlich 250 g wiegt, wie auf der Verpackung angegeben. „Grundsätzlich gilt“, so Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen, „die angegebene Menge auf der Verpackung muss stimmen, und zwar ‚netto’, das heißt ohne Papier, Becher oder ähnlicher Verpackung“. Toleranzen sind jedoch zugelassen.

Zum Beispiel darf das Stück Butter mit einer Angabe von 250 g um bis zu 9 g zu leicht sein. Dieses Minus muss aber wieder durch andere übergewichtige Butterstücken einer Charge ausgeglichen werden. „Es gilt nämlich bei Fertigpackungen gleicher Füllmengen das Mittelwertprinzip“, sagt Wiesemann, „d. h. im Durchschnitt darf die Nennfüllmenge einer Charge Butter nicht unterschritten werden.“ Darüber hinaus dürfen zwei Prozent aller Butterstücke sogar bis zu 18 g abweichen. Hinzu kommt, dass jenes Gewicht maßgeblich ist, welches das Lebensmittel unmittelbar nach der Herstellung hat. Doch viele Lebensmittel „schrumpfen“ noch ein wenig nach der Herstellung, weil sie Flüssigkeit verlieren, also austrocknen. Ärgerlich für den Verbraucher. Er kann schlecht beurteilen, ob die Gewichtsabweichung „naturbedingt“ ist oder vom Hersteller beabsichtigt wurde. Schon gar nicht kann er prüfen, ob das Mittelwertprinzip bei der Charge, zu der seine untergewichtige Butter zählt, stimmt. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät daher, bei größeren nachteiligen Abweichungen zwischen angegebenem und gewogenem Gewicht das zuständige Eichamt zu informieren. Die Hersteller von Lebensmitteln, die sich ihre Konsumenten nicht verprellen wollen, sind gut beraten, beim Abpacken die Austrocknungswerte zu berücksichtigen und die gesetzlichen Toleranzen nicht absichtlich auszuschöpfen.

Die Expertinnen der Verbraucherzentrale geben an der Telefonhotline gern Auskunft zu Toleranzgrenzen oder helfen bei der Suche nach dem zuständigen Eichamt. Unter der Nummer 0180-5-791352 (0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz) können jeweils montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr Fragen zu diesem Thema, aber auch zu anderen Ernährungsthemen gestellt werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link302262A.html