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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

09.03.2007
Sofortige Darlehenskündigung unmöglich

Kreditinstitute müssen Kündigung zunächst androhen

Es ist kein Einzelfall, dass Verbraucher mit der Rückzahlung eines Darlehens in Schwierigkeiten geraten. Spätestens, wenn man mit zwei Raten in Verzug ist, droht die Bank oder Sparkasse mit der Kündigung des Vertrages und mit Rückforderung der noch offenen Restschuld. Damit eine solche Vertragsbeendigung wirksam wird, müssen sich die Kreditinstitute allerdings streng an die Vorgaben des Gesetzes halten. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Celle (AZ: 3 W 126/06) bestätigt.

„Die Richter entschieden, dass die Bank den säumigen Kunden in jedem Fall die Kündigung des Verbraucherkredites zunächst unter Fristsetzung androhen muss“, informiert Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Innerhalb der Frist, die zwei Wochen beträgt, soll der Verbraucher eine letzte Gelegenheit erhalten, seine Zahlungspflicht zu erfüllen. Das gilt auch dann, wenn die Bank vermutet, dass der Verbraucher die Frist erfolglos verstreichen lassen wird. Früher war die rechtliche Situation diesbezüglich anders. Demnach war eine Kündigungsandrohung entbehrlich, wenn von vornherein feststand, dass der Schuldner selbst während einer angemessenen Nachfrist nicht mehr zahlen würde. Diese Situation gehört jedoch der Vergangenheit an. „Der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung erreichen, dass dem Verbraucher durch dieses Mahnschreiben die gefährliche Situation, in der er sich befindet, unbedingt vor Augen geführt wird“, schätzt Hoffmann ein.

Die Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt Kreditnehmern, die nicht nur kurzzeitig in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sich unverzüglich mit der Bank oder Sparkasse in Verbindung zu setzen. Dann kann über Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung für die Zukunft verhandelt werden. Ansprechpartner sind darüber hinaus die anerkannten Schuldnerberatungsstellen, die Schuldner im Hinblick auf die Gespräche mit dem Kreditinstitut im Regelfall unterstützen können.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link305042A.html