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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

20.04.2007
Durchblick beim Dosenpfand

Wenn Rücknahme und Pfandgelderstattung verweigert werden

Empörung bei Frau D. aus Reichenbach: Der Supermarkt verweigerte die Rücknahme und Pfandgeldrückgabe bei ein paar Kunststoff-Getränkeflaschen, die sie vor geraumer Zeit dort gekauft und nun beim „Frühjahrsputz“ gefunden hatte. Weder der Rücknahmeautomat noch das Verkaufspersonal zeigten sich einsichtig.

„Grundsätzlich sind die Einzelhändler seit dem 1. Mai 2006 zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen all jener Materialarten verpflichtet, die sie selbst vertreiben“, weiß Evelin Voß von der sächsischen Verbraucherzentrale.
Auch Einweg-Pfandverpackungen, die vor dem 1. Mai 2006 gekauft wurden – und die noch kein neues Pfandlogo tragen – müssen von allen Händlern zurückgenommen werden, die Einweg-Getränkeverpackungen derselben Materialart verkaufen. Ein „Verfallsdatum“ hat der Gesetzgeber hier nicht vorgesehen. Der Händler muss allerdings anhand der auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichnung erkennen können, dass es sich um eine bepfandete Verpackung handelt.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Kioske und kleinere Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen die Rücknahme und Pfandgelderstattung auf jene Getränkemarken beschränken, die sie selbst im Sortiment führen.

Wenn Rücknahme und Pfandgeldrückgabe zu Unrecht verweigert werden, sollten Kunden die Geschäfts- bzw. Filialleitung ansprechen. Zeigt auch diese sich uneinsichtig, kann eine schriftliche Beschwerde bei der für den Vollzug der Verpackungsverordnung zuständigen Überwachungsbehörde helfen. Im Freistaat Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, an deren Verwaltung die Beschwerde zu richten ist. Die Verbraucherzentrale Sachsen stellt einen entsprechenden Musterbrief zur Verfügung, der in den Beratungsstellen oder im Internet zum Download erhältlich ist. Das Pfand, das dem Kunden zusteht, kann die Behörde allerdings nicht erstatten. Jedoch kann sie einen Verstoß gegen die Rücknahme- und Rückzahlungspflichten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro ahnden.

Weitere Details enthält die Verbraucherinformation „Durchblick beim Einweg-Pfand“, die es in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen gibt und die auch im Internet heruntergeladen werden kann.

Empfehlung der Verbraucherzentrale Sachsen: Mehrweg bleibt die bessere Lösung. Auf Mehrweg-Flaschen werden nur 15 bzw. 8 Cent Pfand erhoben. Mehrweg-Flaschen aus der Region sparen Transport-Wege und schaffen bis zu 40 Umläufe, bevor sie im Recycling landen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link318092A.html