Verbraucherzentrale Sachsen: Unbedingt bei der Kasse melden, da Versicherungspflicht auch Beitragspflicht heißt
„Die gut gemeinte Absicht der Bundesregierung ist wohl bei manchem Verbraucher ohne Krankenversicherungsschutz noch nicht angekommen“, sagt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Zum 01. April 2007 wurden Nichtversicherte, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, kraft des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass die jetzt wieder mögliche Versicherungspflicht eine Beitragspflicht rückwirkend ab dem 01.04.2007 nach sich zieht.
Seitens der Krankenkassen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, betroffene Verbraucher darüber zu informieren. Dies wäre angesichts fehlender Daten oftmals auch gar nicht möglich. Es ist die Pflicht der betroffenen Verbraucher, selbst die Mitgliedschaft bei der Kasse anzuzeigen. Unkenntnis über diese Neuregelung oder auch eine bewusste Entscheidung gegen einen Krankenversicherungsschutz befreien nicht von der Beitragspflicht.
Die Nichtzahlung von Beiträgen führt ab einer gewissen Höhe zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der Kasse. Dieses Ruhen erstreckt sich jedoch nicht auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Deshalb empfiehlt die Gesundheitsexpertin denjenigen, sich schnell bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse bzw. deren Rechtsnachfolgerin, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, zu melden. Sonst besteht die Gefahr, dass wieder ein Schuldenberg nichtgezahlter Beiträge angehäuft wird.
Beitragsrechtlich werden die nunmehr Versicherungspflichtigen wie freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse behandelt. Zu beachten sind dabei auch schon viele Jahre zurückliegende Mitgliedschaften oder Familienversicherungen.
Diejenigen, die nicht bezahlen können, sollten den Mut haben, trotzdem zur Kasse zu gehen, weil bei Bedürftigen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Sozialamt übernommen werden. In Ausnahmefällen können die nachzuzahlenden Beiträge aber auch angemessen ermäßigt, gestundet oder sogar erlassen werden. Ehemals freiwillig Versicherte, die ihren Krankenversicherungsschutz durch Nichtzahlung von Beiträgen in der Vergangenheit verloren haben, müssen aber damit rechnen, dass so genannte „Altrückstände“ ebenfalls geltend gemacht werden. Hier ist die Verjährung zu prüfen. Diese Rückstände aus der Vergangenheit führen jedoch nicht zum Ruhen des Leistungsanspruchs.
Wer unsicher ist, kann ein vertrauensvolles Gespräch bei der Verbraucherzentrale Sachsen suchen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
