23.05.2007 / Wen die neue Regelung tatsächlich betrifft
„Hauptberuflich Selbstständige mit geringem Einkommen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, setzten große Hoffnungen in die Gesundheitsreform“, sagt Ulrike Dzengel von der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Sollten sie doch von ihren hohen Beitragszahlungen entlastet werden.
In der Regel zahlen hauptberuflich Selbstständige den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Bemessungsgrundlage dafür wird ein regelmäßiges monatliches Bruttoeinkommen von 3562,50 €, die so genannte Beitragsbemessungsgrenze, angenommen.
Auf Antrag und mit dem Nachweis eines geringeren Verdienstes können die zu zahlenden Beiträge auch sinken. Allerdings wurde bisher als monatliches Mindesteinkommen ein Betrag von 1837,50 € brutto angenommen, selbst wenn der Betroffene tatsächlich weniger verdiente.
Mit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 wurde das fiktive Mindesteinkommen von geringverdienenden Selbstständigen auf 1225 € monatlich festgesetzt. „Diese Neuregelung sollte zu einer erheblichen Beitragsentlastung für geringverdienende Selbstständige führen“, sagt die Patientenberaterin. Der Haken dabei ist, dass bei der Ermittlung des Einkommens des Selbstständigen nicht nur sein eigenes Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, sondern auch das von den Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Regelung ist an die Festlegungen zur Bedarfsgemeinschaft bei Arbeitslosengeld II angelehnt.
Neben dieser Vorgabe legen die gesetzlichen Krankenkassen in ihren Satzungen zusätzliche Kriterien fest, wann eine Beitragseinstufung unterhalb der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1837,50 € monatlich, mindestens aber von 1225 € monatlich angenommen wird. Diese Voraussetzungen gestalten sich sehr eng. Beispielsweise dürfen das Kassenmitglied und dessen Partner unabhängig vom tatsächlichen Einkommen weder positive noch negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
„Folglich wird diese neue Regelung wohl nur für einen relativ kleinen Teil der gering verdienenden Selbstständigen von Vorteil sein“, vermutet Dzengel.
Die Krankenkasse prüft nicht automatisch, ob ein Selbstständiger geringverdienend ist und unter die neue Regelung fällt. Die Prüfung erfolgt nur auf Antrag.
Weitere Informationen erhält man bei der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Die Beratungsstelle bietet außerdem ihre Hilfe zu Fragen in medizinischen, psycho-sozialen und juristischen Fachbereichen des Gesundheitssystems an. Die Beratungen sind kostenlos.
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