Verbraucherzentrale Sachsen: Bei Pauschalreisen erst nach vier Stunden Wartezeit Anspruch auf Reisepreisminderung
Die Ferienzeit hat begonnen und die Flieger starten in die Urlaubsparadiese. Doch manchmal ist die Freude sehr getrübt, weil der Urlaubsflieger nicht rechtzeitig startet. Grundsätzlich werden aber Verspätungen im Charterflugverkehr von der Rechtsprechung als üblich angesehen.
Gemäß den seit Anfang 2005 geltenden EU-Regelungen sowohl bei Linien- als auch bei Charterflügen im Inlands- und im internationalen Verkehr gilt, dass bei Verspätungen von zwei bis vier Stunden bezogen auf den Abflug und in Abhängigkeit von der Länge der Flugstrecke (bis 1500 km, bis 3500 km oder größere Entfernungen) der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Betreuungsleistungen hat. Das gilt sowohl für Fluggesellschaften mit vollem Bordservice als auch für Billigflieger. „Unter Betreuungsleistungen versteht man kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, den Versand von Telefaxen oder E-Mails“, weiß Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Fluggast die vollständige Erstattung des Flugpreises für die nicht zurückgelegten Flugabschnitte verlangen, aber auch schon für zurückgelegte Teilstrecken, wenn sich der Zweck des Fluges erledigt hat.
Bei Pauschalreisen ist der Flug nur ein Teil der zu erbringenden Leistung des Reiseveranstalters. Bisher führt nur eine Flugverspätung von über vier Stunden zu einem Reisemangel. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Urlauber weder einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises noch auf Entschädigung. „Erst ab der fünften Stunde hat man das Recht, den Reisepreis zu mindern, und zwar für jede angefangene Stunde fünf Prozent des Tagesreisepreises und nicht mehr als zwanzig Prozent des Gesamtreisepreises“, sagt Schmidt.
Eine Orientierungshilfe für die Ermittlung des Prozentsatzes, den man gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann, bieten verschiedene Tabellen, so die „Frankfurter Tabelle“ oder die „ADAC-Tabelle“ zur Preisminderung bei Reisemängeln.
Unabhängig davon besteht auch hier der Anspruch auf Betreuungsleistungen gegenüber der Fluggesellschaft ab 2 Stunden je nach Flugkilometer.
Wegen der erforderlichen einheitlichen Auslegung des Verspätungsbegriffes fordert die Verbraucherzentrale Sachsen, dass auch Pauschalreisende bei Verspätungen schon ab 2 Stunden entschädigt werden.
Die Rechtsprechung dazu ist derzeit aber noch spärlich.
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