Verbraucherzentrale Sachsen: Wochenlangen Telefon- und DSL-Ausfall nach Streik nicht rechtlos hinnehmen
Es begann mit einem heftigen Gewitter Mitte Mai. Seitdem ist Wolfgang M. aus Hoyerswerda ohne Telefon. In den unzähligen Anrufen bei der Deutschen Telekom mit der Bitte um Reparatur wurde er unter Verweis auf den anhaltenden Streik um Geduld gebeten. Die ist ihm nun geplatzt, und er hat sich als Ausweich ein Mobiltelefon angeschafft, um jedenfalls die wichtigsten Telefonate führen können. So wie Wolfgang M. warten nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Sachsen fast 1000 Sachsen noch heute auf die Reparatur ihres Telefon- oder DSL-Anschlusses.
„Wer zwei Wochen und länger ohne funktionierenden Anschluss ist, sollte der Telekom zunächst eine letzte Frist zur Reparatur von drei bis vier Tagen setzen und zugleich die fristlose Kündigung androhen, wenn die Leitung danach noch nicht funktioniert“, empfiehlt Katja Henschler von der sächsischen Verbraucherzentrale. Wird der Anschluss innerhalb dieser Zeit nicht wieder in Gang gebracht, kann man die monatliche Grundgebühr anteilig für die jeweilige Dauer des Ausfalls kürzen. Verbraucher sollten dazu ein Schreiben an die Rechnungsstelle der Telekom richten und die Dauer des Ausfalls sowie die Kürzung mitteilen. Die Adresse findet man oben rechts auf der Telefonrechnung.
„Für Verbraucher, die sich aufgrund eines wochenlangen Telefonausfalls etwa ein Mobiltelefon angeschafft haben oder andere Mehraufwendungen hatten, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht“, sagt Henschler. Dies kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen sein. In jedem Falle muss man der Telekom neben der Dauer der Störung die konkreten Mehrkosten wie den Preis für ein neues Handy oder die Mehrkosten für die Telefongebühren etwa über Mobilfunk aufschlüsseln. Es ist empfehlenswert, sich vorher rechtlich beraten zu lassen, für welche Kostenpunkte und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche bestehen können. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet hierzu Hilfe an.
In krassen Fällen, wenn also das Telefon schon mehr als einen Monat nicht funktioniert, kann für Verbraucher unter Umständen sogar die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bestehen. Auch dann ist es jedoch unerlässlich, eine kurze Frist zu setzen und in dem Schreiben die Kündigung zunächst anzudrohen für den Fall, dass nicht innerhalb der genannten Zeitspanne repariert wird. Zwar ist nicht klar, ob auch die Gerichte diese Zeit als ausreichend für eine fristlose Kündigung ansehen würden. „Aus unserer Sicht jedoch ist den Betroffenen bei einem derart langen Komplettausfall des Telefons das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar“, erklärt Henschler. Die Kündigung bedarf keiner Zustimmung der Telekom.
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