Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Verkehrssicherungspflichten von Reiseveranstaltern
Nicht für alle Urlauber ist nach einer Pauschalreise der erhoffte Urlaubseffekt eingetreten. Abgesehen von Reisemängeln, die unter Umständen Minderungsansprüche auslösen, können Pflichtverletzungen von Reiseveranstaltern in Bezug auf die Sicherheit der gebuchten Anlagen zu schlimmen Folgen führen. Diese können neben möglichen Minderungsansprüchen vor allem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen. Beispielsweise dann, wenn infolge der Pflichtverletzung das Eigentum eines Reisenden oder dessen Gesundheit geschädigt wurden.
„Doch die Richter hängen die Meßlatte für das, wofür die Reiseveranstalter im Rahmen ihrer so genannten Verkehrssicherungspflicht zu haften haben, unterschiedlich hoch, wie zwei aktuelle Urteile beweisen“, so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
In dem einen Fall hat das Gericht einer hinterbliebenen Ehefrau, deren Mann auf dem Balkon des Hotels das Gleichgewicht verloren hatte und über die nur 56 cm hohe Brüstung nach unten in den Tod gestürzt war, Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen (OLG Köln, Urteil vom 18.12.2006, AZ 16 U 40/06).
In dem anderen Fall wurde ein Reiseveranstalter von der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten freigestellt, nachdem ein siebenjähriges Kind aus dem oberen Bett eines Etagenbettes gestürzt war, obwohl dies nur teilweise mit einer Absturzsicherung versehen war
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007, AZ 7 U 73/06).
Wurde im ersten Fall dem Verunglückten bzw. dessen Hinterbliebenen zugute gehalten, dass der Sicherheitsstandard der Balkonbrüstung mit Blick auf den im Urlaub typischen Genuss von etwas Alkohol viel zu niedrig war, entschieden die Richter im zweiten Fall strenger. So mussten sich die Eltern des verunglückten Kindes u.a. darauf verweisen lassen, dass es besser gewesen wäre, wenn das ebenfalls mitgereiste elfjährige Kind im oberen Bett geschlafen hätte.
So unterschiedlich die Urteile auch sind: „Fest steht, dass die Reiseveranstalter verpflichtet sind, alles Zumutbare für die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Gäste zu tun und dass sich eine rechtliche Prüfung eventueller Ansprüche möglichst zu einem frühen Zeitpunkt empfiehlt“, so die Rechtsexpertin.
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