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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

05.09.2007
Praxisgebühr - Notdienst kostet meist extra

Verbraucherzentrale Sachsen: Auch die Apotheke darf im Notfall extra kassieren

Ein Patient aus dem Leipziger Land war empört: Nicht nur, dass er wegen einer akuten Erkrankung am Sonntag den ärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen und dafür 10 € entrichten musste, nein, auch die Apotheke verlangte eine so genannte Notdienstgebühr von 2,50 €. Ist dies rechtens?
Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen erklärt dazu folgendes:

Einmal im Quartal muss jeder Patient beim Besuch eines Arztes oder Zahnarztes jeweils eine Praxisgebühr von 10 € bezahlen. Für die Inanspruchnahme eines Facharztes gibt es eine Überweisung vom Hausarzt, und es wird keine weitere Praxisgebühr berechnet.
Wird ein ärztlicher oder zahnärztlicher Notdienst in Anspruch genommen, ganz gleich, ob im Krankenhaus oder beim Hausbesuch, werden nochmals 10 € Praxisgebühr fällig.
In „planbaren“ Fällen sind Patienten von der Zuzahlung nicht befreit, wenn sie aus ärztlicher Sicht einen Notdienst aufsuchen müssen. Auch beim Hausbesuch durch den Notarzt müssen 10 € Praxisgebühr bezahlt werden.
Allerdings entfällt die Zuzahlung, wenn der behandelnde Arzt, bei dem man bereits die Praxisgebühr geleistet hat, der diensthabende Notarzt ist.

Wird vom Arzt in der Urlaubszeit ein Vertreter benannt, den man aufsuchen muss, darf keine erneute Praxisgebühr berechnet werden. Hat man allerdings keine Quittung für die bereits entrichtete Gebühr, kann der Vertreter des Arztes wiederum 10 € fordern. „Wichtig ist daher, sich immer die Praxisgebühr quittieren zu lassen“, informiert Schmidt.

Auch eine Inanspruchnahme eines Arztes oder Zahnarztes im wohlverdienten Urlaub löst eine zusätzliche Praxisgebühr von 10 € aus. Es sei denn, man hat eine Überweisung für den Arzt am Urlaubsort.

Nach der Arzneimittelpreisverordnung haben Apotheken die Möglichkeit, bei einer Inanspruchnahme durch den Patienten in der Zeit von 20 Uhr abends bis sechs Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24.12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis sechs Uhr morgens und ab 14 Uhr nachmittags einen zusätzlichen Betrag von 2,50 € für den Notdienst zu berechnen. Ob die Apotheken davon Gebrauch machen, bleibt ihnen selbst überlassen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link345342A.html