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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

29.11.2007
Über 600 Euro an Verbraucher zurückgezahlt

Schutzvorschriften zum Verbraucherkredit gelten auch für Mietkauf - Verbraucherzentrale Sachsen verhilft zum Recht

Wer einen Kredit aufnimmt, soll wissen worauf er sich einlässt. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass Verbraucherdarlehensverträge einen bestimmten Inhalt haben müssen. “Das gilt auch für Mietkaufverträge, worüber sich jedoch nicht jeder Anbieter im Klaren zu sein scheint“, bemängelt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Fehlen geforderte Angaben, führt dies im Regelfall zu einer Reduzierung des Zinssatzes. In diesem Zusammenhang hat die Verbraucherzentrale Sachsen jetzt einer Familie aus Hoyerswerda zu einer Rückzahlung in Höhe von 628 € verholfen.

Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale Sachsen hat der Mietkauf in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen. „Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mietvertrag, der mit einer Ankaufsoption verbunden ist, also eine Verbindung von Miete und Kauf“, informiert Hoffmann. Darüber hinaus weist der Mietkauf wegen der vereinbarten Ratenzahlung deutliche Kreditfunktionen auf. Daraus ergibt sich, dass die Schutzvorschriften zum Verbraucherkredit anzuwenden sind. Verbraucher sollen demnach genau wissen, welche finanzielle Belastung auf sie während der Laufzeit des Vertrages zukommt.
Die zu unterzeichnende Vertragserklärung muss also beispielsweise den Nettodarlehensvertrag, den Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen sowie den Nominal- und effektiven Jahreszins enthalten.
Fehlt eine dieser Angaben im Vertrag, hat der Verbraucher das Darlehen aber bereits in Anspruch genommen, ermäßigt sich der vertragliche Zins auf den gesetzlichen Zinssatz. Dieser beträgt 4 Prozent pro Jahr.

Im Fall der Familie aus Hoyerswerda ging es um einen Mietkaufvertrag über eine Küche mit der OFL-AnlagenLeasing AG (Dresden). Nachdem die Eheleute die letzte Rate schon zurückgezahlt hatten, wandten sie sich wegen eines ihnen unverständlichen Schreibens der Gesellschaft an die Verbraucherzentrale Sachsen. Dies führte dazu, dass dort der Mietkaufvertrag näher unter die Lupe genommen wurde. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass weder ein Nominal- noch ein Effektivzinssatz angegeben waren. Daraufhin wurde der Vertrag neu mit 4 Prozent Zinsen abgerechnet. Die von den Eheleuten zuviel gezahlte Differenz in Höhe von 628 € wurde sodann von der Gesellschaft zurückgefordert und von dieser ohne weiteren Kommentar beglichen. „Die Verbraucherzentrale Sachsen vermutet, dass dies nicht der einzige Mietkaufvertrag war, den die Gesellschaft mit privaten Endverbrauchern abgeschlossen hat“, äußert sich Hoffmann. Weitere Betroffene sollten ihre Verträge ebenfalls auf Richtigkeit überprüfen lassen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link369812A.html