Forderungen oftmals unberechtigt – Verbraucherzentrale Sachsen rät, nicht vorschnell zu zahlen
Post vom Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung löst bei deren Empfängern oft die gewünschte Wirkung aus. Aus Angst, dass sonst bald der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, begleichen viele der verunsicherten Verbraucher die geforderten Beträge ungeprüft.
„Nicht selten allerdings machen Inkassodienste Forderungen geltend, denen gar kein gültiger Anspruch zugrunde liegt“, weiß Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Ohne jemals von einem Anbieter für eine bestimmte Leistung zur Zahlung aufgefordert worden zu sein, begehrt plötzlich ein Inkassounternehmen Zahlung für eine unbekannte Leistung. So erging es jüngst einer Zwickauerin, von der die Deutsche Inkassostelle mit Sitz in Eschborn plötzlich 133 Euro verlangte, die nun vor dem zuständigen Amtsgericht geltend gemacht würden. Um dem Nachdruck zu verleihen, war dem Schreiben das Formular für einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beigefügt und maschinenschriftlich mit entsprechenden Daten der Verbraucherin ausgefüllt. „Ein solches Formular ist allerdings im Internet und in Schreibwarenläden für jeden erhältlich“, informiert Henschler, „so dass die Beifügung eines derartigen Formulars überhaupt nichts darüber aussagt, dass der Antrag auch tatsächlich beim Gericht eingereicht ist.“ Auch wenn dem Inkassoschreiben beispielsweise die Kopie eines Urteils beigefügt ist, um mögliche Konsequenzen einer Nichtzahlung zu verdeutlichen, sagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit der gestellten Forderung aus. Solch zweifelhafte Methoden der Inkassodienste haben nur den einzigen Zweck, deren Empfänger zur Zahlung zu drängen.
„Verbraucher sollten bei Inkassoforderungen stets genau prüfen, ob sie zur Zahlung verpflichtet sind“, empfiehlt Henschler. Denn gerade unseriöse Anbieter setzen gezielt Inkassodienste ein, um mit deren Druck, dass man der Forderung jetzt nicht mehr entkommen könne, Verbraucher zu verunsichern und zur Zahlung zu bewegen.
Auch die Angst, dass bald der Gerichtsvollzieher klingelt, ist unberechtigt. Denn der darf sich erst ankündigen, wenn ein Mahnverfahren oder ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wurde und in deren Ergebnis die Zahlungspflicht des Verbrauchers in einem gerichtlichen Titel festgesetzt wurde. „Bis dahin jedoch vergeht viel Zeit und dem Betreffenden wird auch im Verfahren Gelegenheit gegeben, sich gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen“, beruhigt Henschler.
Wer sich unsicher ist, ob der Inkassoforderung ein berechtigter Anspruch zugrunde liegt, bekommt Hilfe bei der Verbraucherzentrale Sachsen.
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