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Titelbild des Ratgebers zum Thema ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste


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192 Seiten

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Die Pflegereform: Die Leistungen im Überblick

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, bildet die Grundlage für die Leistungen an Pflegebedürftige. Das Gleiche gilt für Angehörige und andere an der Pflege Beteiligte.

Wir informieren Sie im Folgenden über
  • Bessere Leistungen für Pflegebedürftige und Pflegepersonen
    Pflegesachleistung
    Pflegegeld
    Ersatzpflege
    Kurzzeitpflege
    Kurzzeitpflege in speziell für Kinder geeigneten Einrichtungen
    Tages- und Nachtpflege
    Vollstationäre Leistungen
    Dynamisierung der Leistungen
    Leistungen für altersverwirrte Menschen (Demenzpatienten)
    Verbesserte Betreuung von Demenzpatienten in Pflegeheimen
    »Poolen« von Leistungen
    Einzelverträge mit Pflegefachkräften
    Verkürzte Begutachtungsfristen
    Verkürzung der Vorversicherungszeit
    Rentenversicherung von Pflegepersonen
    Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte

  • Verbesserte Beratungsangebote
    Pflegeberatung und Pflegestützpunkte
    Ausbau der Beratungseinsätze
    Mehr Qualität und Transparenz in Pflegeeinrichtungen

  • Weitere Aspekte der Pflegereform
    Heimärzte und Entlassungsmanagement
    Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
    Generationenübergreifendes bürgerschaftliches Engagement
    Vermittlung von Pflege-Zusatzversicherungen und Mitnahme von Altersrückstellungen
    Finanzierung

    Bessere Leistungen für Pflegebedürftige und Pflegepersonen


    Pflegesachleistung
    Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Seit dem 1. Juli 2008 erhöhen sich die dafür vorgesehenen Höchstbeträge schrittweise bis 2012.

    Pflegestufe

    I

    II

    III

    Leistung bisher

    384 Euro

    921 Euro

    1.432 Euro

    Seit 1. Juli 2008

    420 Euro

    980 Euro

    1.470 Euro

    Seit 1. Januar 2010

    440 Euro

    1.040 Euro

    1.510 Euro

    Ab 1. Januar 2012

    450 Euro

    1.100 Euro

    1.550 Euro


    Der Höchstsatz für Härtefälle der Pflegestufe III liegt bei von 1.918 Euro.

    Pflegegeld
    Wird die Pflege in Eigenregie geleistet, etwa durch pflegende Angehörige, zahlt die Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen ein Pflegegeld. Auch hier erhöhen sich die Leistungen schrittweise, seit dem 1. Juli 2008 bis 1. Januar 2012.

    Pflegestufe

    I

    II

    III

    Leistung bisher

    205 Euro

    410 Euro

    665 Euro

    Seit 1. Juli 2008

    215 Euro

    420 Euro

    675 Euro

    Seit 1. Januar 2010

    225 Euro

    430 Euro

    685 Euro

    Ab 1. Januar 2012

    235 Euro

    440 Euro

    700 Euro



    Ersatzpflege
    Kann die Pflegeperson die häusliche Pflege wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht durchführen, trägt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag liegt seit dem 1. Januar 2010 bei 1.510 Euro. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt haben muss (so genannte Vorpflegezeit).

    Kurzzeitpflege
    Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, weil beispielsweise eine bestimmte Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt zu überbrücken ist, können Pflegebedürftige für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Pflegekasse zahlt seit dem 1. Januar 2010 für die pflegebedingten Kosten jährlich ebenfalls bis zu 1.510 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

    Kurzzeitpflege in speziell für Kinder geeigneten Einrichtungen
    Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen, da diese auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind. Bislang bestand der Anspruch auf Kurzzeitpflege nur in von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Diese waren häufig Einrichtungen der Altenpflege.

    Tages- und Nachtpflege
    Die Sachleistungsbeträge für die Tages- und Nachtpflege werden bis 2012 ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Sachleistungsbeträge. Darüber hinaus wird es zukünftig möglich sein, zusätzlich zum Bezug von Pflegegeld oder Pflegesachleistung Tages- und Nachtpflegeleistungen bis zu 50 % der Sachleistungsbeträge in Anspruch zu nehmen, ohne dass das Pflegegeld oder der
    Pflegesachleistungsbetrag reduziert wird. Damit erhöht sich der mögliche Gesamtanspruch auf das 1,5fache des bisherigen Betrages.

    Vollstationäre Leistungen
    In der vollstationären Versorgung werden nur die Leistungen in der Pflegestufe III und der Pflegestufe III in Härtefällen angehoben. Die vollstationären Leistungen der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro und der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro bleiben unverändert.

    Pflegestufe

    III

    III Härtefall

    Leistung bisher

    1.432 Euro

    1.688 Euro

    Seit 1. Juli 2008

    1.470 Euro

    1.750 Euro

    Seit 1. Januar 2010

    1.510 Euro

    1.825 Euro

    Ab 1. Januar 2012

    1.550 Euro

    1.918 Euro



    Dynamisierung der Leistungen
    Ab dem Jahr 2014 prüft die Bundesregierung alle drei Jahre, ob eine Anhebung der Leistungen der Pflegeversicherung notwendig ist. Als Orientierungswert dient hierbei die Preisentwicklung in den jeweils letzten drei zurückliegenden Kalenderjahren.

    Leistungen für altersverwirrte Menschen (Demenzpatienten)
    Bisher erhielten nur Pflegebedürftige, die in eine Pflegestufe eingestuft waren und darüber hinaus einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf hatten, einen Betrag von bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr für zusätzliche Betreuungsleistungen. Betroffene ohne Pflegestufe kommen ebenfalls in den Genuss dieses Betreuungsbetrags. Gezahlt werden bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) je nach Art und Anzahl der festgestellten dauerhaften Funktionsstörungen. Die Pflegekasse legt auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung fest, ob Pflegebedürftige den Grundbetrag in Höhe von 100 Euro oder den erhöhten Betrag in Höhe von 200 Euro in Anspruch nehmen können.

    Tipp: Betroffene, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz bereits festgestellt wurde, sollten ihre Pflegekasse um schriftliche Mitteilung bitten, in welcher Höhe ihnen Leistungen zur Verfügung stehen. Alle anderen Personen mit einem erheblichen Betreuungsbedarf sollten die Pflegekasse um eine entsprechende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bitten.

    Die Kosten für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten werden im Rahmen der Kostenerstattung durch die Pflegekasse ersetzt, das heißt, die entsprechenden Kostenbelege sind bei der Pflegekasse einzureichen. Die im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das
    nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

    Verbesserte Betreuung von Demenzpatienten in Pflegeheimen
    Vollstationäre Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben nunmehr einen Anspruch auf zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal speziell für Heimbewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf, die so genannte Betreuungsassistenz. Hiermit soll das Leistungsangebot in Heimeinrichtungen für altersverwirrte erkrankte Pflegebedürftige (Demenzpatienten) verbessert werden. Für rund 25 demenziell erkrankte Heimbewohner soll eine Betreuungskraft vorgesehen werden. Die Kosten für das zusätzliche Betreuungspersonal tragen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen.

    »Poolen« von Leistungen
    Immer mehr Menschen wollen auch im Alter weitgehend selbstbestimmt leben und suchen daher als Alternative zum Heim andere Wohnformen wie zum Beispiel Wohngemeinschaften für Senioren. Künftig soll das Zusammenleben in solchen Wohnformen verbessert werden. Daher können Versicherte Sachleistungsansprüche gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten, die zum Beispiel auch in der Wohngemeinschaft leben, in Anspruch nehmen. Das bedeutet u. a., dass sich eine Pflegekraft um mehrere Pflegebedürftige innerhalb einer Wohngemeinschaft kümmert. Die durch die Bündelung der Ansprüche entstehenden Kosten- und Zeitersparnisse können dann für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden.

    Einzelverträge mit Pflegefachkräften
    Pflegeverträge mit einzelnen Pflegefachkräften waren in der Vergangenheit nur zulässig, wenn die Versorgung nicht durch ambulante Pflegedienste sichergestellt werden konnte. Nunmehr sind die Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelverträgen gelockert, so dass die Pflegekassen sehr viel leichter Verträge mit selbstständigen Pflegefachkräften schließen können.

    Verkürzte Begutachtungsfristen
    Die Pflegekasse muss spätestens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf Pflegebedürftigkeit dem Antragsteller schriftlich das Begutachtungsergebnis in Form eines Bescheides mitgeteilt haben.

    Sofern ein pflegender Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, muss die Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Über das Ergebnis der Begutachtung ist der Antragsteller von der Pflegekasse unverzüglich zu informieren. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung oder ist während des Klinikaufenthalts ein Antrag auf Pflegezeit gestellt worden, muss die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche erfolgen.

    Verkürzung der Vorversicherungszeit
    Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen will, muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert gewesen sein oder der privaten Pflegepflichtversicherung angehören.

    Rentenversicherung von Pflegepersonen
    Für Pflegepersonen, die wenigstens 14 Stunden wöchentlich eine pflegebedürftige Person pflegen und darüber hinaus nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, entrichten die Pflegekassen Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Pflegekassen übernehmen die Rentenversicherungsbeiträge auch für die Dauer eines Erholungsurlaubs, so dass Pflegepersonen für diese Zeit keine Schmälerung ihres Rentenanspruchs befürchten müssen.

    Pflegezeit für Beschäftigte
    Nahe Angehörige, die Pflegebedürftige zuhause versorgen, können Pflegezeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, sie können sich für die Dauer von bis zu sechs Monaten unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen, sofern im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 15 Personen beschäftigt sind. Nahe Angehörige sind beispielsweise Eltern, Ehegatten oder Kinder. In dieser Zeit beziehen die Beschäftigten zwar kein Gehalt, sind aber weiterhin sozialversichert.

    Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse der Pflegebedürftigen gezahlt, soweit die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Die Pflegekasse übernimmt auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

    Etwas anders sieht es mit dem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus. Dieser bleibt während der Pflegezeit erhalten, sofern die Pflegeperson familienversichert ist. Besteht eine solche Familienversicherung nicht bzw.
    ist eine solche nicht möglich, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und hierfür den Mindestbeitrag entrichten. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Krankenversicherungsschutz bezieht dann automatisch den Pflegeversicherungsschutz mit ein.

    Daneben besteht nun für Akutsituationen, in denen nahe Angehörige eine bedarfsgerechte Pflege zügig organisieren und sicherstellen müssen, ein Anspruch auf kurzzeitige, unentgeltliche Freistellung von der Arbeit für bis zu 10 Arbeitstage, die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Auch in dieser Zeit ist der Versicherte sozialversichert. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers.

    Von der Zeit der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit oder der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung genießen Beschäftigte Kündigungsschutz.

    Verbesserte Beratungsangebote


    Pflegeberatung und Pflegestützpunkte
    Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater. Pflegeberater sind qualifizierte Mitarbeiter der Pflegekassen, die Hilfesuchende über das vorhandene Leistungsangebot informieren, Pflegedienste oder Haushaltshilfen vermitteln und bei der Auswahl einer geeigneten Pflegeeinrichtung behilflich sein sollen. Darüber hinaus wird es ein individuelles Fallmanagement geben. Pflegeberater erstellen für Pflegebedürftige einen individuellen Versorgungsplan, dessen Koordination und Umsetzung sie veranlassen, begleiten und überwachen.

    Generell soll die Pflegeberatung in wohnortnahen und gut erreichbaren Pflegestützpunkten angesiedelt werden. Pflegestützpunkte müssen von den Pflege- und Krankenkassen errichtet werden, sofern sich das jeweilige Bundesland für die Errichtung von flächendeckenden Pflegestützpunkten entscheidet. In den Pflegestützpunkten sollen die Hilfesuchenden alle wichtigen Antragsformulare, Informationen, eine unabhängige Beratung und konkrete Hilfestellungen erhalten, d.h. hier sollen die Hilfesuchenden gebündelt unter einem Dach alle Informationen, Unterlagen und Hilfestellungen erhalten, die zur Bewältigung und Organisation der jeweiligen Pflegesituation erforderlich sind.

    Ausbau der Beratungseinsätze
    Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungsbesuche abrufen. Während diese Beratungseinsätze bislang allein von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt werden durften, können sie künftig auch von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, oder auch von Pflegeberatern der Pflegekassen durchgeführt werden.

    Versicherte, die zwar (noch) keiner Pflegestufe zugeordnet sind, aber zum Beispiel aufgrund einer Demenzerkrankung einen erheblichen Beaufsichtigungs und Betreuungsbedarf aufweisen (Pflegestufe 0), können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

    Mehr Qualität und Transparenz in Pflegeeinrichtungen Bis 2010 sollen alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch von den Pflegekassen bestellte Sachverständige geprüft worden sein. Ab 2011 erfolgt dann eine regelmäßige Prüfung der Einrichtungen im Abstand von höchstens einem Jahr. Bisher erfolgte sie etwa alle fünf Jahre. Die Prüfungen sollen grundsätzlich unangemeldet durchgeführt werden.

    Bisher ist ein Vergleich der Leistungen und der Qualität von Pflegeeinrichtungen nicht möglich, was den Betroffenen die Auswahl eines Anbieters erschwert. Daher sollen seit dem 01. Januar 2009 die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität auf der Basis der Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kostenfrei veröffentlicht werden. Dies soll in einer verständlichen, übersichtlichen und vergleichbaren Form beispielsweise im Internet geschehen. Zudem muss in den Pflegeeinrichtungen das Datum der letzten MDK-Prüfung sowie die jeweilige Zusammenfassung von Prüfergebnissen gut sichtbar ausgehängt werden. Um eine leicht verständliche Darstellung der Prüfergebnisse zu gewährleisten, muss bis 31. Dezember 2008 eine Bewertungssystematik mit einem Qualitätssymbol wie z.B. ein Ampelschema (rot- gelb- grün) oder ein Sternesystem ähnlich den Hotelsternen eingeführt sein. Damit soll für Betroffene die Auswahl einer Pflegeeinrichtung erleichtert werden.

    Durch so genannte Expertenstandards soll die Qualität in der Pflege künftig sichergestellt und weiterentwickelt werden. Expertenstandards sind Handlungsanleitungen, die für verschiedene Themenbereiche nach den aktuellen medizinischpflegerischen Erkenntnissen festgelegt werden. So gibt es beispielsweise bereits Expertenstandards zur Vermeidung von Druckgeschwüren und von Stürzen in der Pflege.

    Weitere Aspekte der Pflegereform


    Heimärzte und Entlassungsmanagement
    Mit der Pflegereform soll sich auch die ärztliche Versorgung in Pflegeheimen verbessern. Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen sollen die Pflegekassen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen. Lässt sich eine solche Kooperation mit niedergelassenen Ärzten nicht verwirklichen und kann eine ausreichende ärztliche Versorgung der pflegebedürftigen Heimbewohner nicht sichergestellt werden, können die Pflegeeinrichtungen auch einen Arzt im Angestelltenverhältnis beschäftigen, sofern dieser in das Arztregister eingetragen und geriatrisch fortgebildet ist.

    Im Rahmen der Pflegereform wird außerdem ein Anspruch der Versicherten auf ein so genanntes Versorgungs- bzw. Entlassungsmanagement im Krankenhaus eingeführt. Mit Hilfe dieses Entlassungsmanagements soll der nahtlose Übergang von pflegebedürftigen Menschen vom Krankenhaus in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder in die stationäre Pflege gewährleistet werden. Die Umsetzung erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegefachkräfte, die koordinierend mit den behandelnden Ärzten, dem sozialen Dienst, den aufnehmenden Einrichtungen, der Krankenkasse, dem Pflegeberater und den Angehörigen zusammenarbeiten.

    Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
    Durch finanzielle Anreize in Form von Bonuszahlungen sollen die Bemühungen von Pflegeeinrichtungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation gestärkt und gefördert werden. So erhalten Pflegeeinrichtungen von der Pflegekasse zusätzlich einen Betrag in Höhe von 1.536 Euro, sofern der Pflegebedürftige nach aktivierender Pflege oder rehabilitativen Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe zurückgestuft wird oder überhaupt nicht mehr pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist. Die Pflegeeinrichtung ist jedoch zur Rückzahlung des von der Pflegekasse gezahlten Betrages verpflichtet, sofern der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten wieder (höher) eingestuft wird.

    Daneben ist geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.072 Euro zu zahlen hat, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur Rehabilitation von der Krankenkasse erbracht worden sind und dies von der Krankenkasse zu vertreten ist.

    Generationenübergreifendes bürgerschaftliches Engagement
    Auch die Selbsthilfe und ehrenamtliche Angebote werden in den Kreis der förderungsfähigen Versorgungsstrukturen aufgenommen und gefördert. Hierzu gehören insbesondere die niedrigschwelligen Betreuungsangebote für Personen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf. Durch den Einsatz von Betreuungsgruppen, einer Tagesbetreuung oder Helferinnenkreise können pflegende Angehörige stundenweise entlastet werden.

    Vermittlung von Pflege-Zusatzversicherungen und Mitnahme von Altersrückstellungen
    Pflegekassen haben die Möglichkeit, den Abschluss von privaten Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln.

    Finanzierung
    Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt für Versicherte mit Kindern 1,95 %, der für Kinderlose 2,2 %.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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