Verbraucherzentrale Sachsen: Manko ist Chance für späten Widerruf von Versicherungsverträgen
Seit dem 01. Juli 2008 sind Versicherungsunternehmen rechtlich verpflichtet, bei Neuabschlüssen mit Verbrauchern ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. Es soll alle die Informationen enthalten, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Erste Stichproben offenbaren, dass nicht jedes Produktinformationsblatt den Anforderungen entspricht. Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, ist der Meinung, "dass den betroffenen Verbrauchern in diesen Fällen ein unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht."
In den vergangenen Monaten wurden verstärkt Rentenversicherungen – vielfach auch als staatlich geförderte Basis-Rente – verkauft. "Einige Produktinformationsblätter zu diesen Versicherungen haben wir geprüft und dabei nicht nur Positives gefunden", sagt Hoffmann. Beispielsweise ist es nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen nicht hinnehmbar, wenn mittels einer allgemeinen Information gleich über mehrere Tarife des Versicherers informiert wird und sich der Verbraucher so heraussuchen müsste, was für ihn konkret gültig wäre. Weiterhin schreibt die rechtliche Regelung vor, dass Angaben über die Höhe der Prämie in Euro ausgewiesen werden müssen. "Offensichtlich ist dies noch nicht bis zu jedem Versicherer vorgedrungen", vermutet die Versicherungsexpertin. Auch mit dem verpflichtenden Hinweis auf die Modellrechnung hält es noch nicht jeder Versicherer so genau. Da fehlt schon einmal der Hinweis auf diese Rechnung oder sie wird mit anderen als den vom Gesetzgeber vorgegebenen Prozentsätzen ausgeführt.
Die Aushändigung eines ordnungsgemäßen Produktinformationsblattes ist eine der Voraussetzungen dafür, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Sie beträgt bei Lebens- und Rentenversicherungen 30 Tage und bei Sachversicherungen 14 Tage. Eine Produktinformation, die nicht den Vorgaben der Informationsverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz entspricht, setzt die Frist nicht in Gang. Das bedeutet, dass Verbraucher den Versicherungsvertrag beispielsweise auch noch nach einem halben Jahr oder noch später widerrufen können.
"Wer seine Vertragsentscheidung unter dem Einfluss der Anbieterwerbung möglicherweise übereilt getroffen hat und nun daran zweifelt oder die Unterschrift bereut, sollte diese Ausstiegsmöglichkeit in der Verbraucherzentrale Sachsen prüfen lassen", rät Hoffmann.
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