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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

15.12.2008
Private Wünsche müssen auch bei Ärzten selbst bezahlt werden

Verbraucherzentrale Sachsen: "Kosten für Bescheinigungen sind Ermessensfrage"

Die so genannten individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL-Leistungen genannt – sind Privatleistungen der Ärzte, die auf Verlangen des Patienten durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um Leistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten sind und demnach auch nicht von dieser bezahlt werden. Das sind spezielle Untersuchungen, z.B. die Glaukomuntersuchung beim Augenarzt, der Ultraschall beim Frauenarzt oder die professionelle Zahnreinigung beim Zahnarzt. "Aber es gibt auch noch andere IGeL-Leistungen", sagt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das betrifft z.B. die Bescheinigung über Fahrtauglichkeit, ein Attest für den Sport, eine Bescheinigung für den Kindergarten, dass das Kind wieder gesund ist, Bescheinigung für eine Reiserücktrittsversicherung oder auch kleine Atteste auf Wunsch des Patienten. Es kann sich auch um Gutachten beispielsweise für die Agentur für Arbeit handeln, wenn es um das Arbeitslosengeld geht. Auch Impfberatungen und Impfungen, die nicht von der GKV bezahlt werden, gehören zu den individuellen Gesundheitsleistungen.

"Für diese so genannten "Leistungen auf Verlangen des Patienten" gemäß der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) kann jeder Arzt einen Obolus verlangen. Das heißt, der Versicherte muss die Kosten selber tragen", informiert Schmidt. Es liegt allerdings im Ermessen des Arztes, ob er für eine Bescheinigung tatsächlich Geld fordert. Viele Ärzte stellen aus Kulanz keine Rechnung.

Die Kosten für das Ausstellen diverser Bescheinigungen sind von den gesetzlich festgelegten Zuzahlungen zu verschiedenen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie z.B. verschreibungspflichtige Arzneimittel, Krankenhausbehandlung oder Physiotherapie zu unterscheiden.

"Eine Privatleistung des Arztes muss auch privat bezahlt werden, völlig unabhängig davon, ob man in dem betreffendem Quartal die Praxisgebühr schon bezahlt hat", sagt Marion Schmidt.
Die Höhe der Kosten für Atteste und Bescheinigungen richtet sich ebenfalls nach der GOÄ. Diese können sich zwischen 5 und 34 Euro bewegen, je nachdem, welche Leistungen der Arzt erbringt und wie groß der Aufwand dafür ist.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link527181A.html