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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

13.05.2009
Unzulässige Telefonwerbung nervt Verbraucher

Verbraucherzentrale Sachsen gewinnt Rechtsstreit gegen AOK Plus wegen unerlaubter Telefonwerbung

Mit Urteil vom 08.04.2009 hat das Landgericht Dresden die AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr ohne deren Einverständnis zur Kundenakquise anzurufen (nicht rechtskräftig). "Die Krankenkasse war außergerichtlich nicht bereit, die von uns geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. "Deshalb hatten wir uns zu einer Klage entschlossen." Immerhin hatte die AOK im Rahmen einer Telefonaktion im Jahre 2007 über 93.000 Personen angerufen, um diese über ihre Angebote aufzuklären und sie letztlich als neue Mitglieder zu gewinnen. Hinzu kam, dass die Krankenkasse damit gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hatte, die sie gegenüber der Verbraucherzentrale bereits im Jahre 2003 wegen unerlaubter Telefonwerbung abgegeben hatte.
"Wir waren der Auffassung, dass sich auch eine Krankenkasse an die Regeln im Wettbewerb halten muss, nach denen werbende Telefonate gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung als unzumutbare Belästigung gelten", bekräftigt Dittrich.
Mit ihrer Behauptung, die von der Verbraucherzentrale benannten Zeugen hätten jeweils im Rahmen von Online-Gewinnspielen ihre Einwilligung in Anrufe zu Werbezwecken erteilt, konnte die Krankenkasse trotz ermittelter IP-Nummern der Computer nicht beweisen. Zeugen hatten auch bestritten, jemals an diesen Gewinnspielen teilgenommen zu haben.
Das Landgericht Dresden machte in seinem Urteil deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Telefonwerbung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an solchen Datensätzen und Einwilligungserklärungen hat, so dass auch ein starker Anreiz bestehe, diese missbräuchlich zu verwenden. Ganz abgesehen davon, so das Landgericht, wären die behaupteten Einwilligungserklärungen nach den Regelungen des BGB ohnehin unwirksam, wenn sie weit über den Zweck eines Gewinnspieles hinausgehen.

"Wir sind sehr froh über die klare Absage, die das Landgericht Dresden zur Zulässigkeit telefonischer Werbemaßnahmen erteilt hat", so Bettina Dittrich, die gleichzeitig darauf verweist, dass in Kürze neue gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft treten werden. Zukünftig wird sogar eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Verbrauchers erforderlich sein.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link566651A.html