Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Betroffene eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für sich selbst z.B. in Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten zu treffen.
Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung, mit der eine bestimmte Vertrauensperson benannt wird, falls eine Betreuung angeordnet wird. Sie kann vom Gericht für bestimmte Bereiche vorgesehen werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Der Betreuer entscheidet dann im Rahmen seines Aufgabenkreises für den Betreuten.
Die Patientenverfügung wird für den Fall vorbereitet, dass man (beispielsweise bei einem Unfall) über medizinische Maßnahmen selbst nicht mehr entscheiden kann. Trotzdem gibt es bei der Patientenverfügung immer wieder Fragen. Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei vorliegender Patientenverfügung das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss, wenn ein Betreuer eine ärztlich angebotene lebenserhaltende Weiterbehandlung auf der Grundlage einer Patientenverfügung ablehnt (AZ: XII ZB 2/03).
In ihrem in neuer Auflage herausgegebenen Ratgeber “Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung geben die Verbraucherschützer einen Überblick über die Möglichkeiten der Vorsorge. Gleichzeitig findet man Erläuterungen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung und erhält Bausteine zum Formulieren einer Verfügung. Eine Adressliste zur Hinterlegung von Patientenverfügungen sowie für weitere Informationen zur Beratung und Selbsthilfe ist ebenfalls beigefügt. Der Ratgeber ist zum Abholpreis von 4,80 € in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen erhältlich. Bestellen kann man ihn auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen unter der Adresse www.vzs.de oder beim Zentralversand der Verbraucherzentrale, Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf.
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