Verbraucherzentrale Sachsen berät zu Ansprüchen
"Einzelne Terroranschläge berechtigen Reisende nach ständiger Rechtsprechung zunächst nicht, ihren Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen", so Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wenn der Reiseantritt nach Mallorca unmittelbar bevorsteht, wird empfohlen, sich dennoch unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, um nachzufragen, ob die Reise wie geplant stattfinden wird.
Wer einen Reiseantritt jetzt fürchtet, muss wissen, dass die Kündigung eines Reisevertrages jederzeit möglich ist, dann allerdings die vertraglichen Stornokosten anfallen.
Sollte eine Reise wegen des jüngsten Terroranschlages auf Mallorca dadurch beeinträchtigt sein, dass etwa einzelne Bestandteile einer Rundreise nicht stattfinden, Verspätungen aufgetreten sind, ein anderes Hotel bezogen werden musste etc., können Minderungsansprüche geltend gemacht werden, weil diese generell verschuldensunabhängig sind.
Flugverspätungen infolge des Anschlages führen nicht zu finanziellen Entschädigungsleistungen nach der entsprechenden EU-Verordnung.
Allerdings haben Fluggäste Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, wie etwa kostenlose zusätzliche Mahlzeiten, erforderlichenfalls Übernachtungen oder die Kosten für Benachrichtigungen per Telefon oder Fax.
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