Verbraucher dürfen künftig ordnungsgemäße Information über Kündigungsrecht erwarten
"Kennen Sie § 40 VVG?", fragte die Verbraucherzentrale Sachsen im Juli 2009 die Öffentlichkeit. Hintergrund dafür war eine Information eines Verbrauchers aus Eibenstock. Dieser hatte Ende Mai - sicher nicht als Einziger - von der Nürnberger Versicherungsgruppe die Nachricht erhalten, dass sich die Prämie für seine Privathaftpflichtversicherung erhöht. In diesem Zusammenhang schrieb der Versicherer lapidar: "Auf § 40 VVG weisen wir hin." Dass es sich dabei um ein wichtiges Recht für die Versicherungsnehmer handelt, welches ihnen die Lösung von dem teurer gewordenen Vertrag einräumt, war so nicht erkennbar. Die Verbraucherzentrale Sachsen leitete deshalb mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband eine Abmahnung ein, die erfolgreich war.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz schreibt in § 40 vor, dass der Versicherungsnehmer bei einer Prämienerhöhung vom Versicherer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist. "Diesbezüglich ist ein ausschließlicher Verweis auf die Gesetzesnorm jedoch völlig unzureichend", informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Der Verbraucher wäre ja so gezwungen, sich die entsprechende gesetzliche Vorschrift erst einmal zu beschaffen und anschließend noch eine rechtliche Prüfung vorzunehmen." Damit würde die Versicherung den Spieß unzulässigerweise umdrehen. Denn so müsste sich der Verbraucher aktiv informieren, welches Recht ihm zusteht. "Es ist sicher nicht abwegig, zu vermuten, dass viele Verbraucher dazu nicht in der Lage sind", sagt Hoffmann. Der Gesetzgeber wollte jedoch auch mit dieser neuen Norm den Verbraucherschutz verbessern, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht. Da der Kunde normalerweise über die Rechtslage nicht informiert ist, wurde der Versicherer zum aktiven Tun, nämlich der ausdrücklichen Belehrung über das Kündigungsrecht, verpflichtet.
Der Nürnberger Allgemeinen Versicherung AG war das sicher bekannt, denn sie hat bereits wenige Tage nach dem Eingang der Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach hat sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, ihre Versicherungsnehmer im Falle einer Prämienerhöhung lediglich auf § 40 VVG zu verweisen.
"Das werden wir im Auge behalten, gerade wenn es jetzt im Herbst bei den Kfz-Versicherungen zu Prämienerhöhungen kommen sollte", sagt Hoffmann. "Dabei geht es der Verbraucherzentrale Sachsen aber nicht allein um einen einzelnen Versicherer, auch Verstößen anderer Unternehmen werden wir selbstverständlich nachgehen. Verbraucher, die uns hier mit Informationen unterstützen, sind uns bei unserer Arbeit eine große Hilfe."
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