Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur noch anteiliger Versicherungsbeitrag zu
Es gibt Gründe, nach denen Versicherungsnehmer ihre Versicherung nicht erst zum Ablauf der nächsten Versicherungsperiode kündigen möchten, sondern bereits früher. So nutzte auch ein Zwickauer das ihm nach einem Schadenfall zustehende außerordentliche Kündigungsrecht zur vorfristigen Vertragsbeendigung. Von der im Voraus gezahlten Jahresprämie sollte er jedoch nichts wiedersehen. "Dieses Verhalten verstößt gegen das seit 01.01.2009 - auch für Altverträge - geltende Versicherungsvertragsgesetz", informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Vor der Reform des Versicherungsrechts galt das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie. Demnach musste der Versicherungsnehmer tatsächlich auch dann die volle Jahresprämie zahlen, wenn der Vertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode, sondern im Laufe des Versicherungsjahres gekündigt wurde. Dadurch wurden Verbraucher unangemessen benachteiligt. Spätestens seit Jahresanfang ist es damit jedoch vorbei. Das Gesetz regelt nun, dass dem Versicherer beispielsweise bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts nur noch eine anteilige Prämie zusteht. "Das Unternehmen darf also nur für die Tage, für die es das Versicherungsrisiko wirklich getragen hat, Geld verlangen", stellt Hoffmann klar.
Im Zwickauer Fall wurde die Erweiterte Haushaltversicherung zum 29. Januar 2009 bei der Allianz Versicherungs-AG gekündigt. Im September 2008 war jedoch entsprechend der Versicherungsperiode schon die Jahresprämie in Höhe von 217,88 € für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 gezahlt worden. Daraufhin hätte der Versicherer von sich aus eine taggenaue Abrechnung vornehmen und die Differenz für die Zeit nach dem 29. Januar zurückerstatten müssen. Jedoch nichts geschah. Auf telefonische Nachfrage erhielt der Verbraucher von seiner Kundenbetreuung die Auskunft, es gäbe keine anteilige Rückerstattung. Daraufhin forderte der Betroffene mit Hilfe der Verbraucherzentrale Sachsen sein Recht ein – mit Erfolg. Ende August erhielt der Zwickauer 161,59 € zurück.
Fragen zu dieser und weiteren verbraucherfreundlichen Neuregelungen im Versicherungsvertragsrecht beantwortet die Verbraucherzentrale Sachsen auch am Telefon. Montags, mittwochs und donnerstags in der Zeit von 10 bis 12 und 13 bis 16 Uhr kann dazu die Rufnummer
0900-1-797777 (1,24 €/Min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) gewählt werden.
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