Verbraucherzentrale Sachsen gibt Hinweise für die Zeit nach dem Arbeitsleben
Für die meisten scheint es klar zu sein: Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seiner Kasse versichert und braucht nichts weiter dafür zu tun.
"Ganz so einfach ist es nicht", schränkt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen ein. "In die KVdR wird nicht jeder Rentner automatisch als Pflichtversicherter aufgenommen. Für manche kommt nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage."
So sind für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Wer berufstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein – egal ob als Pflichtmitglied oder als freiwillig Versicherter. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung und einer Versicherung in der ehemaligen DDR.
"Problematisch kann es werden, wenn man diese geforderte Mindestversicherungszeit nicht erfüllt", gibt Schmidt zu bedenken. Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens beispielsweise mehrere Jahre im Ausland war und sich dafür privat versichert hatte, kann nicht Pflichtmitglied in der KVdR werden. In diesem Fall haben die Betroffenen aber die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen, wenn sie vor ihrem Auslandsaufenthalt zuletzt auch gesetzlich versichert waren.
Wichtig dabei ist, dass freiwillige Mitglieder und privat versicherte Rentner die kompletten Beiträge selbst zahlen und nur auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.
Für Pflichtversicherte in der KVdR führt der Rentenversicherungsträger die Beiträge an die Kasse ab, wobei er die Hälfte des Beitrages übernimmt.
Bei der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Rentner sind nicht nur die Rente, sondern auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dafür zahlt der Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss. Außerdem gilt, dass beispielsweise bei Betriebsrenten, die Beiträge sowohl von Pflichtversicherten in der KVdR als auch von freiwillig versicherten Rentnern allein zu tragen sind.
Bei Fragen zu den Besonderheiten bei der Krankenversicherung für Rentner können Interessierte auch das Beratungstelefon der Verbraucherzentrale Sachsen unter der Telefon-Nummer 0900–1–79 7777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend) immer montags, mittwochs und donnerstags von 10–12 Uhr und 13–16 Uhr anrufen.
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