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Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

10.12.2009
Kassenzettel nicht liegen lassen

Angabe der Kontoverbindung auf Kassenbon zwar ungünstig, aber zulässig

Mit Sorge um den korrekten Umgang ihrer persönlichen Daten fragen derzeit vermehrt Bürger bei der Verbraucherzentrale Sachsen nach, ob bei Kartenzahlung auf dem Kassenzettel auch die Kontodaten verzeichnet sein dürfen.

"Es ist zulässig, aber nicht ideal, wenn auf dem Kassenbon die vollständige Kontoverbindung angegeben ist", sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Diese Quittung ist ja nur für den Zahlenden und für keinen anderen bestimmt." Deshalb sollte bei einer Bezahlung mit Karte der Bon auch nicht im Einkaufswagen liegen gelassen werden. Der nächste Kunde könnte die Angaben auf dem Zettel missbräuchlich nutzen, zum Beispiel für Einkäufe im Internet. Rechtlich sind nachlässige Verbraucher zwar geschützt, weil sie die missbräuchliche Zahlung im Internet ja nicht autorisiert haben, aber Ärger und Zeitaufwand zur Klärung des Problems haben sie dennoch. So müssen sie sich schnell mit ihrem Kreditinstitut in Verbindung setzen und die Rückbuchung veranlassen.

Auch Anbieter können Missbrauch besser vorbeugen, wenn auf den Kassenzetteln nicht die vollständige Kontoverbindung angegeben ist. Immer mehr Händler und Dienstleister gehen diesen Weg, indem sie die letzten Ziffern der Kontonummer jeweils mit einem "x" versehen.

Weiterhin wollen in diesem Zusammenhang Verbraucher wissen, ob die auf dem Kassenbon ebenfalls erwähnte Datenspeicherung in so genannte Sperrdateien zulässig ist. Das käme unter Umständen dann zum Tragen, wenn die Lastschrift nicht eingelöst werden kann. "Soweit sich die Unternehmen dabei an das Bundesdatenschutzgesetz halten, ist das in Ordnung", informiert Heyer. Ob dabei Fehler unterlaufen, wie zum Beispiel ein unberechtigter Eintrag oder dass die Löschung des Vermerks unterbleibt, stellt sich jedoch regelmäßig erst im Nachgang heraus. Ein Hinweis darauf könnte sein, wenn bei neuen Vertragsabschlüssen der Anbieter Vorkasse verlangt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, von Zeit zu Zeit eine Selbstauskunft bei den bekannten Auskunfteien, wie zum Beispiel bei der SCHUFA, bei CREDITREFORM, bei INFOSCORE oder bei BÜRGEL einzuholen. "Diesbezüglich haben Verbraucher ab April 2010 einen Anspruch darauf, einmal jährlich ihre Daten unentgeltlich abzufragen", macht Heyer aufmerksam. Werden in der Auskunft Fehler festgestellt, sollten Verbraucher umgehend eine Korrektur fordern. Erster Ansprechpartner ist dabei das Unternehmen, das den falschen Eintrag veranlasst hat. Aber auch die Auskunftei sollte darüber informiert werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link653091A.html