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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

06.01.2010
Frostschäden vorbeugen

Versicherungsschutz schützt vor finanziellen Folgen

Mit der seit Tagen anhaltenden Kälte steigt die Gefahr von Frostschäden. Heizungs- und Wasserleitungen können einfrieren und bersten, austretendes Wasser richtet dann oft großes Unheil an. Zur finanziellen Sicherheit sollten deshalb in Wohngebäudeversicherungen unbedingt auch Leitungswasserschäden eingeschlossen sein.

"Hauseigentümer sollten spätestens jetzt prüfen, ob sie ausreichend versichert sind", rät Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Wer keine verbundene Wohngebäudeversicherung, sondern nur eine Wohngebäude-Feuerversicherung für sein Haus abgeschlossen hat, muss Frostschäden an Rohrleitungen und Heizungsanlagen aus eigener Tasche zahlen." Die Erkenntnis, an falscher Stelle gespart zu haben, kommt dann zu spät.
Werden durch den Wasseraustritt auch Möbel beschädigt, ist es zudem nützlich, wenn mit einer Entschädigung aus einer Hausratversicherung gerechnet werden kann. Diese schließt Frostschäden generell ein.

Verbraucher, die sich hinreichend versichert haben, dürfen dennoch nicht sorglos sein. Sie haben bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit ihnen im Falle eines Falles auch die volle Entschädigung gewährt wird. So haben sie in der Kälteperiode für eine ausreichende Beheizung des Gebäudes zu sorgen. "Das gilt auch dann, wenn das Haus vorübergehend nicht bewohnt ist, etwa weil sich die Eigentümer für 14 Tage in den Wintersporturlaub begeben haben", erinnert Heyer. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass in regelmäßigen Abständen die Funktionstüchtigkeit der Heizung kontrolliert wird. Bei Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt sollte diese Kontrolle besser in kurzen Abständen erfolgen. Wie oft dies nötig ist, hängt jedoch letztlich von der Bauart des Gebäudes und dem Alter der Heizungsanlage ab. So hat es auch der Bundesgerichtshof gesehen (BGH v.25.06.2008 – IV ZR 233/06).
Wer seine Sorgfaltspflichten verletzt, wird von der Versicherungsgesellschaft mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit konfrontiert werden. Im Ergebnis muss dann damit gerechnet werden, dass der Versicherer seine Leistung kürzt. So könnte es sein, dass nur die Hälfte des Schadens oder noch weniger ausgeglichen wird.

Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet aktuell an, bestehende Wohngebäude- und Hausratversicherungsverträge auf die vereinbarten Leistungen zu überprüfen. Ein Termin für eine solche persönliche Beratung kann montags bis freitags zwischen 9 und 16 Uhr unter der Rufnummer 0180-5-797777 (0,14 €/Min aus dem deutschen Festnetz, andere Mobilfunkpreise möglich, ab 1.3.2010 Mobilfunkpreis max. 0,42 €/Min) vereinbart werden.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link660071A.html