neben Schneemannbauern und Rodelfans auch viele passive Zeitgenossen an den weißen Pracht erfreuen, müssen Reisende und Pendler mit spiegelglatten Fahrbahnen, verspäteten Bussen und Bahnen sowie gesperrte Flughäfen kämpfen. Auch Hausbesitzer haben jetzt alle Hände voll zu tun, um beim Freihalten der Gehwege nicht ins Schlingern zu geraten. Welche Rechte und Pflichten das ungewöhnliche Schneechaos in unseren Breitengraden Bürgerinnen und Bürgern beschert, hat die Verbraucherzentrale nachfolgend zusammengestellt: Räumpflicht:
Bei Schneefall und Glatteis müssen Hauseigentümer, aber auch Mieter, Gehwege, Zufahrten und ggf. auch Straßen von Schnee und Eis befreien. Kommen sie ihren Räumpflichten nicht nach und jemand rutscht auf dem Grundstück aus und kommt dabei zu Schaden, ist der Eigentümer nicht vor Ersatzansprüchen gefeit. Eigenheimbesitzer können in diesem Fall auf ihre Privathaftpflichtversicherung zurückgreifen, vorausgesetzt sie nutzen das Objekt ausschließlich selbst. Wer mehrere Häuser oder Wohnungen sein eigen nennt, der benötigt auch für diese Fälle eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Streumittel:
Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist.
Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsole. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen "Blauer Engel". Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
Schäden durch Schnee:
Bricht das Hausdach unter der Schneelast ein, hat man nur mit einer zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen Elementarschadenversicherung ein sicheres Fundament für die Regulierung des Schadens. Können Glasfenster dem Druck der Schneemassen nicht standhalten, tritt die Glasversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind.
Fernverkehr:
Fernreisende erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent.
Im Unterschied zum Nahverkehr zählt für den Fernverkehr die Verspätung am Zielort. Verpasst man also auf Grund einer 10-minütigen Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel 60 Minuten später als geplant, besteht hier Anspruch auf Erstattung.
