Wer seinen Dachboden noch nicht ausgebaut hat, kann dort nachträglich qualitativ hochwertigen Wohn- und Nutzraum schaffen. Da die Gebäudehülle schon besteht, muss nur noch der vergleichsweise kostengünstige Innenausbau erfolgen. Allerdings sind dabei eine Vielzahl von Auflagen und baurechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Beim nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die in der Regel einer Baugenehmigung, eines Freistellungsverfahrens oder eines Anzeigeverfahrens bedarf. Entscheidend hierfür sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in der Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem sich das Gebäude befindet. Um überflüssige Planungskosten zu vermeiden, empfiehlt es sich zudem, das Bauvorhaben frühzeitig mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Die im Bebauungsplan aufgeführte Geschossflächenzahl (gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind) darf durch die Erweiterung nicht überschritten werden. Zudem sind für jede neue Wohnung PKW-Stellplätze nachzuweisen, was gerade in Innenstädten zum Problem werden kann. Gegebenenfalls ist deshalb ein Ausgleich zu zahlen. Diese Punkte müssen im Vorfeld bei der zuständigen Kommune geklärt werden.
Um als Wohnraum anerkannt zu werden, müssen die neuen Aufenthaltsräume im Dachraum eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Hierfür kann eine geringere lichte Höhe als 2,40 Meter – mindestens jedoch 2,20 Meter – gestattet werden, wenn für die Wohnnutzung keine Bedenken bestehen. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Wohnfläche unter Dachschrägen werden Flächen mit einer lichten Höhe von unter zwei Metern nur zur Hälfte und von unter einem Meter überhaupt nicht angerechnet.
War das Dach vorher nicht oder nur wenig gedämmt, muss es nun warm eingepackt werden. Dies hilft Heizkosten zu sparen und schützt vor Überhitzung im Sommer. Bei der Auswahl des Dämmstoffs und der Dachfenster muss die zum Zeitpunkt des Bauantrags gültige Energieeinsparverordnung beachtet werden.
Für die zum Ausbau verwendeten Materialien müssen die Brandschutzvorschriften beachtet werden. Daraus können sich auch Anforderungen an Fluchtwege oder Vorkehrungen zum Rauchschutz im Treppenhaus ergeben.

