Datenbank vereinfacht die Suche
Weil das Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht reicht, wollen die ersten gesetzlichen Krankenkassen rückwirkend zum 1. Januar 2010 einen Zusatzbeitrag geltend machen. Er kann bis acht Euro pauschal oder ein Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen betragen. Maximal ist der Beitrag aber auf 37,50 Euro im Monat oder 450 Euro im Jahr begrenzt.
"Wer diesen Zusatzbeitrag nicht begleichen möchte, kann von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats Gebrauch machen. Ein Wechsel der Krankenkasse sollte auf jeden Fall gut überlegt sein", informiert Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer diesen Schritt wagen will, findet im Rahmen der persönlichen Beratung bei der Verbraucherzentrale Sachsen Unterstützung. Mit Hilfe einer computergestützten Datenbank kann man "seine" Krankenkasse finden. Allein nach der richtigen Kasse zu suchen, ist fast unmöglich. Die Service- und Leistungsangebote der gesetzlichen Kassen sind differenziert, umfänglich und schwer vergleichbar. "Deshalb ist es wichtig, ein Vergleichsangebot zu haben, um sich die entsprechende Kasse herauszufiltern", meint Schmidt.
Betroffene Versicherte haben bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht. Über die Erhebung des Zusatzbeitrages muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinweisen. Wer das Sonderkündigungsrecht wahrnimmt, muss den Zusatzbeitrag nicht bezahlen. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss das Mitglied allerdings eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Bescheinigung nachweisen.
Ein kleiner Wermutstropfen bleibt: Versicherte, die einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist gewählt haben, sind von dieser Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen.
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