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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

25.03.2010
Sportlich fit in den Frühling

Beim Vertrag mit dem Fitness-Studio stets auf das Kleingedruckte achten

Nun ist er da, der Frühling und die dünnen Jacken und kurzen Röcke werden hervorgeholt. Für manchen sächsischen Verbraucher ist dies genau der richtige Ansporn, etwas für die Figur zu tun und sich im Fitness-Studio anzumelden. "Schnell wird ein Vertrag unterschrieben, ohne das Kleingedruckte richtig zu lesen", weiß Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Oft merkt man erst hinterher, dass einige Klauseln nicht in Ordnung sind.

Mit dem Abschluss eines Vertrages wird man in der Regel Mitglied im Fitness-Studio. Die Verträge werden mit einer bestimmten Grundlaufzeit abgeschlossen. Dabei ist eine Grundlaufzeit von sechs Monaten nicht zu beanstanden, auch Verträge mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten können akzeptiert werden. Eine Verlängerung der Verträge um weitere sechs Monate ist unproblematisch, auch um 12 Monate ist dies möglich. Hier entscheiden Gerichte momentan noch unterschiedlich. "Wird jedoch eine längere Verlängerungsfrist festgelegt, ist diese unwirksam und der Vertrag endet bereits nach der ursprünglich vereinbarten Laufzeit", informiert Schmidt. Trotzdem sollte in so einem Fall der Vertrag zum Ende der Grundlaufzeit gekündigt werden.

Bei einer ernsthaften und dauernden Erkrankung ist das Mitglied berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das Studio darf aber ein ärztliches Attest als Nachweis verlangen. Auch bei einer Schwangerschaft nach Vertragsschluss darf aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hier gibt es jedoch Urteile, die besagen, dass der Vertrag zumindest beitragsfrei für die Dauer der Schwangerschaft ruht und entsprechend verlängert wird.

Wenn sich ein Mitglied beim Training verletzt oder ihm wird während des Trainings die Kleidung gestohlen, kann normalerweise Schadensersatz verlangt werden. Es gibt Betreiber, die ihre Haftung ausschließen oder beschränken. Derartige Klauseln sind oft unwirksam. Gerade bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten muss das Fitness-Studio auch für leicht fahrlässiges Verhalten einstehen. Werden z. B. die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet und verletzt sich deshalb jemand, haftet das Fitness-Studio in jeden Fall.

Wer beim Vertragsabschluss auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vom Vertragspartner nicht unter Druck setzen lassen und darum bitten, den Vertrag zu Hause in Ruhe lesen zu dürfen.

Ein vorheriger Preis-Leistungs-Vergleich verschiedener Einrichtungen empfiehlt sich ebenfalls.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link703021A.html