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Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags

Gewährleistung des Händlers

Grundsätzlich hat jeder Verbraucher das Recht, eine gekaufte Ware fehlerfrei ausgehändigt zu bekommen. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine fehlerhafte Ware ausgeliefert wird. Dabei gilt:

Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur, wobei der Verkäufer in beiden Fällen sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen muss. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen hilft unser Musterbrief 1. Den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde in der Regel erst, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder die Ersatzlieferung fehlschlägt. Dazu können Sie Musterbrief 2 nutzen.

Wichtig: Die genannten Rechte stehen dem Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Erhalt des Produkts zu.

Innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe oder Erhalt der Ware wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Der Käufer braucht dann nicht den Beweis zu erbringen, dass beispielsweise die Couch oder der Computer zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet oder in der Funktion beeinträchtigt war. Tritt der Mangel erst danach auf, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Da es jedoch für Laien nicht einfach ist, zum Beispiel eine von vornherein fehlerhafte Grafikkarte im Computer nachzuweisen, können an den Nachweis keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Schließlich kann der Käufer nicht jedes Mal ein Sachverständigengutachten beibringen. Es genügt also nach unserer Auffassung, darzulegen, dass der Käufer den Mangel nicht verursacht, die Sache also ordnungsmgemäß z.B. im Rahmen der Bedienungsanleitung genutzt hat.

➜ Tipp: Sollte es mit einem Verkäufer zum Streit kommen, helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen weiter. Sie vermitteln oftmals auch anwaltlichen Rat und Vertretung zum pauschalen und vom Streitwert unabhängigen Preis.

Um vor Gericht bestehen zu können, sollte sich der Käufer alle wichtigen Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen. Weigert sich der Verkäufer, ist Vorsicht geboten. Bei den Verhandlungen können Zeugen von Nutzen sein. Zahlungen sollten stets gegen eine Quittung erfolgen. Doch auch der Verkäufer kann verlangen, dass Sie ihm den Empfang der Ware bestätigen.
TitelDok.-TypGröße
Musterbrief 1: Die gelieferte/gekaufte Ware hat MaengelMusterbrief 1: Die gelieferte/gekaufte Ware hat Maengel.rtf RTF89.8 KB
Musterbrief 2: Nacherfuellung ist fehlgeschlagenMusterbrief 2: Nacherfuellung ist fehlgeschlagen.rtf RTF90.7 KB

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link7054A.html