Verbraucherzentrale Sachsen rät, Kaufunterlagen etwa 4 Jahre lang aufzubewahren
Viele sächsische Verbraucher erhalten zur Zeit Mahnungen von der Mode & Preis Versandhandels GmbH aus Lörrach in Baden-Württemberg. Angemahnt wird überwiegend ein Betrag in Höhe von 5,95 € aus Rech-nungen des Jahres 2008.
Dabei handelt es sich nach Auskunft des Unternehmens, welches sein aktives Versandhandelsgeschäft mittlerweile eingestellt hat, hauptsächlich um nicht gezahlte Versandkosten in dieser Höhe.
"Zwar muss immer derjenige den Beweis bringen können, der etwas fordert", informiert Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen, "aber viel Ärger, Kosten und Schriftwechsel kann man sich ersparen, wenn Rechnungen und Bankunterlagen immer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufgehoben werden." Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist, die auch bei Versandhandelskäufen gilt, beträgt 3 Jahre. Wenn also die Forderung am 02.01.2007 entstanden ist, kann der Gläubiger diese bis zum Ende des Jahres 2010 geltend machen. "Das sind insgesamt fast 4 Jahre und solange sollten dann auch Unterlagen aufbewahrt werden", rechnet Wagner vor. Dass oftmals Belege nicht lange genug aufgehoben werden, bereitet nun vielen Sachsen Ärger.
Wenn die Unterlagen noch zur Verfügung stehen, sollte vor einer voreiligen Zahlung von Kleinstsummen dennoch geprüft werden, ob die Forderung noch besteht. Soweit es sich um die Geltendmachung von Hinsendekosten (Versandkosten) handelt, ist weiterhin das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.04.2010, Az. C-511/08 zu beachten. Hier wird gesagt, dass bei einem Widerruf der kompletten Bestellung die Versandkosten dem Verbraucher nicht auferlegt werden dürfen.
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