Die Produkte mit erforderlicher Grundpreisangabe
Nach Paragraph 2 der Preisangabenverordnung müssen Händler den Grundpreis immer dann angeben, wenn Waren in Fertigpackungen (dazu zählt auch eingeschweißtes Frischfleisch), offenen Packungen (beispielsweise Früchte im Körbchen) oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen oder Fläche angeboten werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.
Die Art der Grundpreisangabe
Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und "leicht erkennbar", "deutlich lesbar" oder "sonst gut wahrnehmbar" sein. So verlangt es die Preisangabenverordnung (Paragraph 2 Abs.1 bzw. Paragraph 1 Abs.6).
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Größe der Schriftzeichen vor. Allerdings wurde während des Gesetzgebungsverfahrens auf die DIN 1450 "Schriften, Leserlichkeit" hingewiesen. Danach müsste der Grundpreis beispielsweise in Prospekten aus mindestens 1,8 Millimeter großen Schriftzeichen bestehen. Befindet sich der Hinweis am unteren Ladenregal oder hängt er an der Decke, dann müssten die Schriftzeichen mindestens 5,0 Millimeter groß sein.
Die Produkte ohne erforderliche Grundpreisangabe
Die Preisangabenverodnung (Paragraph 9 Abs.4,5) verlangt keine zusätzliche Grundpreisangabe, wenn die Ware
- über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Millimeter verfügt,
- verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen, die aus einem StückSeife und einem Fläschchen Eau de Toilette bestehen),
- von kleinen Einzelhandelsgeschäften sowie kleinen Direktvermarktern angeboten wird, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt; es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird,
- im Rahmen einer Dienstleistung, das heißt zum Beispiel in Restaurants oder Kantinen, angeboten wird,
- in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten wird.
Ebenfalls nicht nötig ist die zusätzliche Grundpreisangabe bei folgenden Produkten:
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm,
- kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen,
- Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.

