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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

25.05.2010
Windhose-Schäden versichert

Schäden dokumentieren und unverzüglich melden

Eine Windhose verursachte in Sachsen zusammen mit einem schweren Gewitter am Pfingstmontag große Schäden an Gebäuden und Fahrzeugen. Da ein solches Wetterereignis in diesen Breiten eher selten ist, sind manche Betroffene verunsichert, ob Versicherer für die Schäden aufkommen. "Wer eine verbundene Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, wird die Schäden ersetzt bekommen", informiert Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Auch wer sein Auto kaskoversichert hat, bleibt nicht auf Schäden sitzen."

Eine Windhose ist ein räumlich eng begrenzter Wirbelsturm – und Sturmschäden sind in der verbundenen Wohngebäude-, in der Hausrat- und in der Fahrzeugversicherung eingeschlossen. Maßgeblich ist, dass die Luftbewegung eine Geschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern erreicht. Das ist bei Windhosen oder Tornados regelmäßig der Fall. Bereits eine kleine Windhose erreicht Geschwindigkeiten zwischen 60 und 120 Stundenkilometer und richtet hohe Schäden an. So wurden unter anderem in Nordsachsen viele Gebäudedächer komplett abgedeckt. Dieser Schaden vergrößerte sich noch dadurch, dass Hagel und Starkregen in die Gebäude eindringen konnten. Auch diese weiteren Schäden sind versichert. "Hagel gehört ebenso wie Sturm zu den versicherten Gefahren", sagt Heyer.
"Regenschäden sind zwar primär nicht versichert, werden jedoch als Folgeschäden ersetzt." Dass heißt, hat der Wirbelsturm das Dach abgedeckt und es hat anschließend in das Gebäude geregnet, so dass an den Wänden und Decken des Hauses Schäden entstanden sind, ersetzt die Wohngebäudeversicherung auch diese Schäden.

Wichtig ist jetzt schnelles Handeln. Schäden am Haus sollten mit Foto oder Video dokumentiert sein. Zusammen mit dem Nachbarn kann auch ein Schadenprotokoll angefertigt werden. Notdürftige Reparaturen, zum Beispiel am Dach, die die Vergrößerung des Schadens verhindern, sind vornehmen zu lassen, denn es gibt eine Schadenminderungspflicht. Im Zweifel sollte diesbezüglich schnelle Rücksprache mit der Versicherung gehalten werden. Dem Versicherer ist der Schaden ohnehin unverzüglich anzuzeigen – am besten schriftlich. Liegen dem Versicherer alle für die Bearbeitung nötigen Unterlagen vor, sollte er innerhalb von 2 bis 3 Wochen über den geltend gemachten Anspruch entscheiden. Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf eines Monats- sofern er bis dahin kein Geld gesehen hat - zumindest eine Abschlagszahlung verlangen.
Wer Hilfe beim Umgang mit dem Versicherer benötigt, kann sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Insbesondere in Riesa und Torgau stehen die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Sachsen den Betroffenen gern zur Seite.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link742451A.html