Verbände, Versicherer und Bestatter arbeiten Hand in Hand – nicht immer zum Vorteil von Verbrauchern
Türöffner für den Verkauf von Sterbegeldversicherungen sind mitunter Verbände, zu denen ältere Menschen oft großes Vertrauen haben. Dazu gehören nicht nur die Volkssolidarität und der Verein Deutscher Kriegsopfer. "So sitzen ausweislich uns vorliegender Unterlagen auch die Malteser (Köln), das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur (Düsseldorf) und die Nürnberger Versicherung (Nürnberger) mit ihren Vermittlern in einem Boot", informiert Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Verbraucher profitieren von solchen Kooperationen im Gegensatz zu den Anbietern allerdings nicht unbedingt, wie ein aktuelles Beispiel aus Weißwasser zeigt."
Unter anderem auch noch mit einem Artikel der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2006 gelang es dem Versicherungsvermittler, ein Seniorenehepaar für sein Anliegen zu erweichen. Sie stellten Anträge auf den Abschluss eines Bestattungsvorsorge-Vertrages und einer Sterbegeldversicherung, die hier als Bestattungsvorsorge-Versicherung bezeichnet wurde – zum Gesamtpreis von monatlich 69 €. Im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag wurde fixiert, dass den Eheleuten die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen als CD ausgehändigt wurden. Das Ehepaar kann sich jedoch nicht erinnern, eine solche erhalten zu haben und könnte sie auch nicht nutzen, da im Haushalt kein Computer vorhanden ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es generell zulässig ist, die Verbraucherinformationen auf einer CD zu überreichen. Das Gesetz schreibt vor, dass diese Informationen in Textform zu erfolgen haben. "Textform bedeutet nicht allein ein Papierdokument, sondern erfasst ebenso elektronische Dokumente und damit auch die CD", erläutert Heyer. Grundsätzlich ist also gegen CDs nichts einzuwenden. Allerdings muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Informationen auf diesem Medium zur Kenntnis nehmen zu können. Ist kein Computer im Haushalt vorhanden, muss auf die klassische Papierform zurückgegriffen werden. Anderenfalls ist nicht ordnungsgemäß informiert worden und Verbraucher können den Vertrag immer noch widerrufen.
"Darüber hinaus ist uns in dem Bestattungsvorsorgevertrag ein weiterer kritischer Passus aufgefallen, den Verbraucher leicht überlesen können", macht Heyer aufmerksam. Im Kleingedruckten steht, dass man damit einverstanden ist, dass das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur von der Versicherungssumme 7 Prozent als Aufwandsentschädigung erhält. Die fallen demnach sogar auch dann an, wenn der Verbraucher die Versicherung vorzeitig kündigt.
Gar 10 Prozent sollen fließen, wenn die Bestattung letztlich von einem anderen Bestatter vorgenommen wird – etwa weil die Hinterbliebenen gar nichts von dem Vertrag wussten. "Wir zweifeln an der Zulässigkeit dieser Klauseln und werden sie deshalb überprüfen", informiert Heyer.
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