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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

23.06.2010
Das neue Pfändungsschutzkonto

Die Einführung des P-Kontos als Erleichterung für verschuldete Verbraucher

Ab 1. Juli 2010 treten die gesetzlichen Vorschriften für den überarbeiteten Kontopfändungsschutz in Kraft. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung des Pfändungsschutzkontos, auch "P-Konto" genannt. "Der Gesetzgeber will hiermit erstmalig effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Wird ein Konto gepfändet, ist es nach bislang geltendem Recht automatisch gesperrt und meist vollständig blockiert", informiert Thomas Griebel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch nach gerichtlicher Freigabe ist ein gepfändetes Konto bisher nur eingeschränkt nutzbar und wurde nicht selten aufgrund des höheren Bearbeitungsaufwandes von der Bank gekündigt.

Nun sollen einem Schuldner unabhängig von der Art des Einkommens ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt, zur Verfügung stehen bleiben. Im Fall einer Pfändung ist das Konto in Höhe des individuellen Freibetrages dann nicht gesperrt und Überweisungen sowie das Abheben von Bargeld jederzeit möglich. Das "P-Konto" ist somit eine zeitgemäße Lösung.

"Wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchte, sollte sich dafür an seine Bank wenden. Sie ist verpflichtet, den Pfändungsschutz für ein Konto spätestens nach drei Geschäftstagen einzuräumen", so Griebel. Auch ein bereits gepfändetes Konto kann nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Aber es gibt nur ein P-Konto pro Person, und es kann nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden. "Leider gibt es auch weiterhin kein generelles Recht auf Einrichtung eines Girokontos, denn nur ein schon bestehendes Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werden", erläutert der Experte.

Das Einkommen auf dem P-Konto ist dann automatisch in Höhe des monatlichen Freibetrages vor einer Pfändung geschützt. Der Freibetrag beträgt derzeit 985,15 €. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder Ehepartner, erhöht sich der geschützte Betrag. Für die erste unterhaltsberechtigte Person um derzeit 370,76 € und für jede weitere 206,56 €. Hinzu kommt noch die Freigabe des Kindergeldes und gegebenenfalls weiterer Geldleistungen für Kinder oder einmaliger Sozialleistungen. Für die Auszahlung dieser zusätzlichen Freibeträge benötigen die Kreditinstitute allerdings als Nachweis entsprechende Bescheinigungen von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder letztlich vom Vollstreckungsgericht zur Vorlage. Der Freibetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt – unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte. Auf die Art der Einkünfte kommt es nunmehr für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Das heißt, jegliche Art von Einkünften, also auch von selbstständig tätigen Personen, werden wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen gleichermaßen berücksichtigt.

Für das Ausstellen der Bescheinigungen zur Anhebung der Freibeträge oder für Fragen rund um das P-Konto und Schulden steht die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig telefonisch unter 0341-9608923 zur Verfügung.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link750861A.html