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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

01.07.2010
Urlaubsmängel schnell anzeigen – Flugmängel melden

Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps zum richtigen Reklamieren bei Urlaubsärger

Pauschalreisende, die im Urlaub mit verschmutzten Stränden, verdorbenem Essen, fehlenden Animationsmöglichkeiten für Kinder oder anderen Reisemängeln konfrontiert werden, sollten dies umgehend beim Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort anzeigen. Damit wird dem Reiseveranstalter zugleich Gelegenheit gegeben, die Ärgernisse zu beseitigen.
"Nimmt ein Urlauber eine mangelhafte Leistung zunächst klaglos hin und beschwert sich erst, nachdem der halbe Urlaub schon vorüber ist, so muss er damit rechnen, dass ihm eine finanzielle Entschädigung für die schon vergangene Zeit aberkannt wird", gibt Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen zu bedenken, "denn eine Reisepreisminderung tritt nur für die Dauer des Mangels ein".

Die Anzeige der Mängel bei der örtlichen Reiseleitung vor Ort sollte unbedingt schriftlich erfolgen. In der Regel werden hierfür Formulare vorgehalten. Für die spätere Geltendmachung von Ansprüchen reicht es, wenn der Reiseleiter nur mit dem Vermerk "zur Kenntnis genommen" unterschreibt. Auf jeden Fall ist eine Mängelanzeige auch immer dann notwendig, wenn der Reiseveranstalter unzweifelhaft Kenntnis vom Reisemangel hat. Entspricht eine Reiseleistung am Urlaubsort nicht der Katalog- oder Internetbeschreibung bzw. dem vertraglich Vereinbarten, sollte man am besten schriftlich bei der Reiseleitung vor Ort reklamieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Bleibt dieses Verlangen erfolglos, kann man – sofern möglich – selbst für Abhilfe sorgen oder wegen Mängeln Minderungsansprüche geltend machen.
"Manchmal ist es gar nicht so einfach, einen Reisemangel von einer hinnehmbaren Unannehmlichkeit abzugrenzen", so Dittrich und empfiehlt, "lesen Sie die Beschreibung des Hotels im Katalog sorgfältig und stecken Sie die Reisebeschreibung aus dem Internet bzw. aus dem Reisekatalog ins Urlaubsgepäck. Darauf können Sie zurückgreifen, wenn es am Urlaubsort Probleme gibt oder versprochene Leistungen nicht erbracht werden. Wer Minderungsansprüche geltend machen will, muss dies innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise tun.

Häufig ist es so, dass es keine Probleme mit dem Hotel gab und mit dem Flug in den Urlaub selbst alles glatt lief, aber dafür Verspätungen, Annullierungen oder Überbuchungen des Fliegers für Ärger sorgten. Geschädigte können jetzt auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen bei einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen über ihre Erfahrungen mit der Inanspruchnahme von Fluggastrechten melden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link754891A.html