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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

20.07.2010
Praxisgebühr und Urlaubsvertretung

Vorlage der Quittung genügt

Die Ferienzeit ist im vollen Gange. Auch viele Ärzte sind verreist und deren Praxen geschlossen. Für diese Zeit übernimmt in der Regel eine Urlaubsvertretung die ärztliche Versorgung der Patienten. Trotz der Tatsache, dass die Praxisgebühr nun schon seit vielen Jahren eingeführt ist, bestehen diesbezüglich noch immer Unklarheiten. Muss nun die Praxisgebühr beim Vertreter gezahlt werden oder vorher beim regulär behandelndem Arzt oder gar bei beiden?
Klar ist, dass Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei jeder ersten kassenärztlichen Behandlung im Quartal zur Zahlung von 10 Euro, der so genannten Praxisgebühr, verpflichtet sind. Es sei denn, es greift eine der Ausnahmeregelungen, wie z.B. bei der ausschließlichen Inanspruchnahme von Schutzimpfungen oder Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebs, wo die Praxisgebühr nicht erhoben werden darf. Für den Besuch eines weiteren Facharztes werden dann Überweisungen ausgestellt, die von einer weiteren Praxisgebühr im Quartal befreien. Muss der betroffene Patient den Praxisvertreter aufsuchen, da sein behandelnder Arzt im Urlaub ist, so genügt die Vorlage der Quittung über die bereits gezahlte Gebühr, um von der weiteren Zahlung der Praxisgebühr befreit zu werden.
Doch was ist, wenn der betroffene Patient die Praxisgebühr bereits gezahlt, und die Quittung beim Besuch des praxisvertretenden Arztes aber vergessen hat?
In vielen Praxen ist es üblich, dass der Patient zunächst erneut die Praxisgebühr zahlen muss. Er bekommt sie ggf. zurück, wenn er nach Absprache mit dem Arzt innerhalb des laufenden Quartals die Überweisung bzw. Quittung nachreicht. "Dies ist allerdings nur ein Entgegenkommen des Arztes", informiert Ulrike Dzengel von der Leipziger Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, "denn es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Rückzahlung." Dies ist im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) festgeschrieben. Auch von der Krankenkasse kann keine Rückerstattung gefordert werden.

Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Sozialverband VdK Sachsen sind die Träger der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link761871A.html