Alle nachfolgend dargestellten Wahltarife sind freiwillige Tarifangebote der Krankenkassen. Das bedeutet: Sie können diese Wahltarife anbieten – müssen es jedoch nicht. Versicherte binden sich mit der Wahl dieser Tarife für bis zu drei Jahre an ihre Krankenkasse!. Allerdings haben sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Versicherte, deren Beiträge an die Krankenkasse vollständig von Dritten getragen werden – also zum Beispiel Bezieher von Arbeitslosengeld I und II – können grundsätzlich keinen dieser freiwilligen Wahltarife wählen. Tarife für nicht in Anspruch genommene Leistungen (Beitragsrückerstattung)
Bei der so genannten Beitragsrückerstattung handelt es sich um Tarife, bei denen Versicherte einen Teil ihrer Beiträge (maximal einen Monatsbeitrag pro Jahr) von der Kasse erstattet bekommen, wenn sie und auch volljährige mitversicherte Familienangehörige – zum Beispiel die Ehefrau – keine Leistungen in Anspruch nehmen. Allerdings können Vorsorgeuntersuchungen, bestimmte Schutzimpfungen und Arztbesuche, bei denen der Arzt nichts verordnet, weiterhin wahrgenommen werden. Die Rückerstattung von Beiträgen können Mitglieder erst in Anspruch nehmen, wenn sie in der jeweiligen Krankenkassen länger als drei Monate im Kalenderjahr versichert waren.
Verbraucher gehen, wenn sie diesen Tarif wählen, kein finanzielles Risiko ein, da die Kasse in einem Krankheitsfall die anfallenden Kosten weiterhin trägt. Der Nachteil bei diesem Tarif ist, dass Versicherte unter Umständen verleitet werden, mit Beschwerden nicht rechtzeitig zum Arzt zu gehen, um die Prämie am Jahresende zu erhalten. Dies kann im schlimmsten Fall zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einer Verschleppung von Krankheiten führen.
Tipp: Es gibt Unterschiede bei den Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, ohne die Prämie zu verlieren. Manche Kassen übernehmen zum Beispiel Leistungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt, andere dagegen nicht. Hier lohnt ein prüfender Blick in die Tarifbedingungen, die sich in der Regel in der Satzung der Kassen finden. Die jeweilige Satzung können Sie direkt bei Ihrer Kasse schriftlich anfordern oder über deren Internetauftritt abrufen.
Wichtig: Die Bindungsfrist für diesen Wahltarif beträgt nur noch ein Jahr.
Beispiel 1 – Prämienzahlung
Kurt H. wählt am 1. Juli 2011 den Tarif Beitragsrückerstattung der Krankenkasse xy. Nach sechs Monaten sucht er im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung seinen Arzt auf. Weitere Arztbesuche sind nicht notwendig. Nach einem Jahr erhält Herr H. die Beitragsrückerstattung (Prämie) seiner Kasse. Er war zwar einmal beim Arzt, jedoch nur zur Vorsorge. Außerdem hat der Arzt kein Arzneimittel verschrieben. Hätte er ein Arzneimittel verschrieben, wäre die Beitragsrückerstattung verfallen.
Beispiel 2 – keine Prämie
Hanno R. wählt ebenfalls am 1. Juli 2011 den Tarif für Beitragsrückerstattung der Krankenkasse xy. Nach elf Monaten muss seine über ihn mitversicherte Ehefrau aufgrund starker Beschwerden eine Ärztin aufsuchen. Diese stellt fest, dass die Patientin eine Erkrankung hat, die mit verschreibungspflichtigen Tabletten behandelt werden muss. Obwohl Hanno R. selbst keinen Arzt aufgesucht hatte, erhält er keine Beitragsrückerstattung, da für die Behandlung seiner Frau ein Rezept ausgestellt werden musste.
Wichtig: Bei manchen Kassen erhöht sich der Bonus mit jedem Jahr, in dem Sie keine Leistungen in Anspruch nehmen, bis zu einer festgelegten Höchstprämie in den Folgejahren.
Tarife mit Selbstbehalt
Diese Tarifvariante ähnelt auf den ersten Blick den Tarifen mit einer Beitragsrückerstattung. Auch hier kann der Versicherte einen Bonus erlangen, wenn er der Krankenkasse weniger Kosten verursacht. Aber: Den Bonus von maximal 600 Euro im Jahr erkaufen sich Versicherte mit dem Risiko, im Krankheitsfall Behandlungskosten bis zu einer bestimmten Höhe – dem festgelegten Selbstbehalt – zu übernehmen. Häufig ist die Höhe der möglichen Prämie je nach Kasse auch an das Einkommen des Versicherten gebunden. Je höher das Einkommen, desto höher auch die Prämie und der Selbstbehalt.
Bei diesen Tarifen gibt es die größten Unterschiede: Manche Kassen haben nur zwei, andere dagegen über zehn verschiedene Tarife mit Selbstbehalt. Ein Selbstbehalt kann bei bestimmten Angeboten auch auf spezielle Leistungen – zum Beispiel für Kuren oder Zahnersatz – eingeschränkt werden.
Achtung: Mit der Wahl eines Selbstbehalttarifs binden Sie sich für drei Jahre an die Krankenkasse.
Beispiel
Kurt H. wählt einen Tarif mit einer möglichen Prämie von 200 Euro bei einem Selbstbehalt von 260 Euro. Im Klartext bedeutet dies, dass Herr H. nach einem Jahr, in dem er keine Leistungen in Anspruch genommen hat, eine Prämie von 200 Euro erhält. Muss er wegen einer Krankheit zum Arzt, hat er die anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 260 Euro im Jahr selbst zu tragen. Sein finanzielles Risiko pro Jahr beträgt 60 Euro.
Grundsätzlich gilt also: Bei einer Erkrankung oder einer Verletzung besteht für Versicherte immer ein Risiko, keine Prämie zu erhalten und stattdessen einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen.
Berechnung des Selbstbehalts
Versicherte werden höchst unterschiedlich an den Kosten der medizinischen Versorgung beteiligt. Teilweise werden die tatsächlich angefallenen Kosten direkt auf den Selbstbehalt angerechnet; bei anderen Kassen teilen sich Kasse und Versicherte die Kosten zur Hälfte oder Versicherte zahlen für jedes Rezept und für jeden Krankenhausaufenthalt einen einkommensabhängigen Pauschalbetrag.
Beispiel – Krankenkasse 1
Der Bonus beträgt 100 Euro und der maximale jährliche Selbstbehalt 130 Euro. Der Bonus verringert sich bei jedem Arztbesuch, der eine Verordnung – zum Beispiel ein Arzneimittelrezept – nach sich zieht, um 10 Euro. Fallen weitere Kosten an, ist der Eigenanteil von Versicherten auf den maximalen Selbstbehalt von 130 Euro begrenzt. Das Risiko beläuft sich also auf 30 Euro pro Jahr.
Beispiel – Krankenkasse 2
Auch hier beträgt der Bonus 100 Euro und der maximale jährliche Selbstbehalt 130 Euro. Werden jedoch Leistungen im Rahmen eines Arztbesuchs benötigt, verfällt die gesamte Prämie von 100 Euro bereits nach dem ersten Arztbesuch. Auch hier beläuft sich das finanzielle Risiko auf maximal 30 Euro pro Jahr.
Vorsicht ist geboten bei Tarifen, bei denen der Versicherte einen prozentualen Anteil an den Behandlungskosten selbst tragen muss. Ein Selbstbehalttarif ohne Begrenzung des von Versicherten zu übernehmenden prozentualen Anteils an den Behandlungskosten birgt ein großes finanzielles Risiko. Sie sollten solche Tarife auf keinen Fall wählen.
Kombination von Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt
Einzelne Krankenkassen bieten auch unterschiedliche Tarife, die eine Kombination der beiden Wahltarife darstellen. Durch die Kombinationsmöglichkeit ist ein Bonus von bis zu 900 Euro im Jahr möglich. Allerdings bündeln diese Tarife auch alle dargestellten Risiken für die Versicherten. Den maximalen Bonus könne in der Regel nur sehr gut verdienende und gesunde Versicherte erzielen!
Tipp: Es gibt auch Tarifangebote, die bei einer Nichtinanspruchnahme von Leistungen und einer festgelegten Selbstbeteiligung der Versicherten, statt einer finanziellen Prämie bestimmte zusätzliche Vorsorge- und Präventionsangebote, wie zum Beispiel Ernährungs- und Entspannungskurse, gewähren.
Variable Kostenerstattungstarife
Diese Tarife sind in der Regel sehr unterschiedlich ausgestaltet und können verschiedene Bereiche der medizinischen Versorgung, wie zum Beispiel ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen, einschließen. Die Mehrzahl der Tarife umfasst das gesamte Versorgungsspektrum oder bezieht sich auf den Bereich der ambulanten Versorgung. In diesem Fall ist es dem Arzt möglich, wie bei einem Privatpatienten abzurechnen. Einige Krankenkassen bieten jedoch auch Tarife an, die einen höheren Kostenanteil der Kasse bei einer Versorgung mit Zahnersatz oder bei einem Krankenhausaufenthalt, zum Beispiel die Mehrkosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer, übernehmen. Auch eine ergänzende Absicherung für einen Auslandsaufenthalt durch eine Auslandsreisekrankenversicherung wird vereinzelt angeboten.
Versicherte, die diese Option wählen, werden durch die Zahlung einer zusätzlichen Prämie in der Regel höhere Behandlungskosten erstattet. Abhängig vom gewählten Tarif übernehmen die Kassen die Kosten für den zusätzlich abgedeckten Bereich entweder teilweise oder ganz. Der Teil der Behandlungskosten, der über den regulären Satz bzw. den vorgeschriebenen Leistungskatalog der Kassen hinausgeht und sonst privat gezahlt werden müsste, kann dadurch geringer ausfallen. Zum Teil bedeutet dieser Wahltarif aber auch nur den Wechsel in das Abrechnungsprinzip der Kostenerstattung, ohne dass Versicherte höhere Leistungen erhalten.
Für Versicherte ändert sich bei diesen Tarifen die Abrechnungsform beim Arzt oder im Krankenhaus. Sie erhalten zunächst eine Rechnung, die sie bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen müssen. Das bedeutet ganz praktisch: Die Versicherten müssen bei diesem Tarif auf jeden Fall gegenüber den Leistungserbringern in Vorleistung treten.
Tipp: Die Krankenkassen können für jeden Tarif frei entscheiden, welche Kosten der Privatrechnung – etwa nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – sie übernehmen. Versicherte sollten deshalb auf das Genaueste prüfen, welche Kosten im Rahmen des Wahltarifs übernommen werden und diese dem unter Umständen zusätzlich zu leistenden Beitrag gegenüberstellen.
Tipp: Die Tarife sind an das Prinzip der privaten Krankenversicherung angelehnt und bieten teilweise auch ein vergleichbares Angebotsspektrum. Deshalb kommen private Versicherungen als Vergleichsbasis und Alternativen in Frage.
Wichtig: Bei allen Tarifen zur Kostenerstattung besteht die große Gefahr, dass Versicherte einen erheblichen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche übernehmen müssen, da in der Regel nicht alle anfallenden Kosten übernommen werden!
Wahltarife für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
Diese Tarife richten sich an Versicherte, die ein besonderes Interesse an alternativen Heilmethoden haben und ihre Kosten für nicht verschreibungspflichtige homöopathische, anthroposophische oder phytotherapeutische (pflanzliche) Arzneimittel begrenzen möchten.
Wichtig: Die Erweiterung des Leistungsumfangs ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Prüfen Sie daher genau, ob die zusätzlichen Leistungen die Mehrkosten wert sind. Beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass die Krankenkassen in der Regel nicht alle anfallenden Kosten übernehmen und zudem häufig eine jährliche Erstattungshöchstgrenze festlegen.
Tipp: Prüfen Sie bei allen Tarifen vorab genau, unter welchen Bedingungen eine Erstattung möglich ist, also von welchen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Kosten übernommen werden und welche Leistungserbringer die Verschreibung ausstellen dürfen.
Wichtig: Die Bindungsfrist für die Wahltarife "Kostenerstattung" und "Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen" beläuft sich auf ein Jahr.

