Gewährleistung ohne wenn und aber
Gerade jetzt nutzen viele Verbraucher das kühle Herbstwetter, um sich für den Winter mit Mütze, Schal und Stiefeln einzudecken oder technische Geräte schon für Weihnachten einzukaufen. Was ist aber zu beachten, wenn der Pullover nach der Wäsche nicht mehr die strahlende Farbe aufweist, sich von den Schuhen die Sohle löst, die Handschuhe sich an den Nähten auflösen oder der Bildschirm des neuen Fernsehers schwarz bleibt?
Es handelt sich in diesen Fällen überwiegend um so genannte Sachmängel, deren Ansprüche Verbraucher aus einem Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren geltend machen können.
Das Gesetz regelt zwar eindeutig, dass der Käufer den Sachmangel beweisen muss. Allerdings gilt beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten die so genannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass in dieser Zeit vermutet wird, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden war. "Diese Beweislastumkehr gilt auch beim Schnäppchen-Kauf und bei gebrauchten Sachen", informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Auch wenn der Händler behauptet, ein Mangel liege nicht vor, weil der Kunde die Sache falsch bedient oder behandelt habe, muss er dazu Argumente vortragen, die diese Ansicht untermauern.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer zuerst Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei kann er grundsätzlich zwischen der Lieferung eines neuen gleichen Produktes oder der Reparatur des mangelhaften Produktes wählen. Die anfallenden Kosten müssen vom Verkäufer getragen werden.
Entscheidet sich der Käufer, die mangelhafte Ware zu behalten, kann er den Kaufpreis mindern oder/und Schadensersatz verlangen.
"Wichtig ist auf jeden Fall, den Kassenzettel gut aufzubewahren, damit man nachweisen kann, wann und wo der Kauf erfolgte", erläutert Schmidt.
Vielerorts gibt es aber immer noch Geschäfte, die zwar die Ware zurücknehmen, aber das Geld nicht auszahlen, sondern einen Gutschein ausstellen. "Dies muss der Verbraucher nicht hinnehmen. Letztendlich soll dies nur dazu dienen, den Verbraucher zu veranlassen, wieder in diesem Geschäft eine Ware zu kaufen", meint Schmidt.
Zahlreiche Händler oder Hersteller geben über die gesetzlich geltende Gewährleistung hinaus noch eine Garantie. Dies ist eine freiwillige Haftung für die Beschaffenheit der Sache bzw. für deren Haltbarkeitsdauer. Günstig wirkt sich das natürlich dann aus, wenn die Garantiefrist über die Verjährungsfrist für die Sachmängelrechte hinausgeht. Denn die Rechte aus der Garantie hat man auch dann noch, wenn die gesetzlichen Sachmängelrechte verjährt sind.
Wer Fragen zum Reklamieren hat, kann sich sowohl persönlich an eine der 13 sächsischen Beratungsstellen als auch telefonisch unter 0900-1-79 7777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend) immer montags, mittwochs und donnerstags von 10-12 und 13-16 Uhr wenden.
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