Verbraucherzentrale Sachsen: Nicht alles verloren bei Rail & Fly Tickets
Mit Urteil vom 28.10.2010 (AZ: Xa 46/10) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Reisenden gestärkt, wenn diese im Rahmen ihrer Pauschalreise vom Reiseveranstalter ein Rail & Fly Ticket (mit dem Zug zum Flug) erhalten haben und dieses Ticket in das Leistungspaket des Reiseveranstalters eingebunden wurde.
Ein Leipziger Verbraucher wollte es im Jahr 2008 nicht hinnehmen, dass er auf dem Schaden, den er wegen eines verpassten Zubringerfluges erlitten hatte, sitzenbleiben sollte. Immerhin wählte er einen Zug von Leipzig zum Abflugort Hannover aus, der bei pünktlicher Ankunft bequem gereicht hätte. Außerdem hatte der Reiseveranstalter damit geworben, dass im Rahmen seiner Pauschalreise im umfassenden Paket auch der Zug zum Flug enthalten sei. Rene M. wandte sich an die Verbraucherzentrale Sachsen, klagte beim Amtsgericht Hannover und gewann den Rechtsstreit mit Urteil vom 10.09.2009. "Doch die Rechtslage war bislang überhaupt nicht einheitlich", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Während das Landgericht Frankfurt/Main bislang die Rechtsauffassung vertreten hat, die jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, gab es gegenteilige Rechtsmeinungen, so u.a. vom Landgericht Hannover in einem Urteil vom Oktober 2009. "Von daher begrüßen wir die Rechtsklarheit, die der Bundesgerichtshof jetzt geschaffen hat, wenn im Reiseangebot eines Veranstalters der Reisetransfair als eigene Leistung dargestellt und beworben wird", so Bettina Dittrich. Gleichzeitig ändert sich aber nichts am Grundsatz, dass ein Reisender bei Flugbuchung und eigener Anreise zum Flughafen stets das Risiko einer Zugverspätung und eines verpassten Fluges trägt.
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