Aktuelle Probleme aus der Praxis
Im Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Dieses soll mit dazu beitragen, jedem Bürger das Einkommen bis zum Betrag des Existenzminimums zu sichern. In der Praxis zeigt sich, dass es noch viel Unkenntnis im Umgang mit diesem Konto gibt.
Vielen Kontoinhabern ist nicht bewusst, dass mehr als der Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 Euro vor Pfändungsgläubigern geschützt werden kann. Jedem Schuldner steht beispielsweise ein erhöhter Freibetrag von 1.355,91 Euro zu, sofern er gegenüber einer Person unterhaltspflichtig ist. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (maximal fünf) erhöht sich der Freibetrag um weitere 206,56 Euro. Auch einmalige Sozialleistungen und Kindergeld sind beispielsweise vor Pfändungsgläubigern geschützt.
Dafür muss der Schuldner jedoch aktiv werden. Ein über den Grundfreibetrag hinausgehender weiterer Betrag kann aufgrund einer Bescheinigung zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden. Solche Bescheinigungen, die beim Kreditinstitut vorzulegen sind, stellen in der Regel die Familienkassen, Sozialleistungsträger und ebenso Schuldnerberatungsstellen aus. Sollte bei diesen Adressen nicht die notwendige Bescheinigung erteilt werden, bleibt letztlich auch der Weg über das zuständige Vollstreckungsgericht.
Ein weiteres Problem ergibt sich bei vielen P-Kontoinhabern, wenn Sozialleistungen sowie Lohn am letzten Werktag eines Monats auf dem Konto gutgeschrieben werden. Dann tritt meist folgende Situation ein: Der Freibetrag für den Monat (z. B. November), in dem die Gutschrift erfolgte, ist verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat (z. B. Dezember), für den die Leistung eigentlich gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen. Folge ist, dass der Schuldner die Gutschrift nicht erhält. Das Geld wird dann seitens der Bank oder Sparkasse an den Pfändungsgläubiger überwiesen. Der Schuldner hat dann nur die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 765a ZPO auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Antragsteller bekommen in diesen Fällen oft Recht (z.B. LG Leipzig v. 29.10.2010, 6 T 854/10).
Bis zum 31.12.2011 gelten außerdem die alten Schuldnerschutz-Regelungen für (normale) gepfändete Girokonten. Der Schuldner kann wie bislang innerhalb von 14 Tagen nach Buchung seiner Sozialleistungen über diese verfügen.
Wer eine Beratung rund um das Thema P-Konto wünscht oder eine Bescheinigung zur Anhebung der Freibeträge benötigt, dem steht die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig telefonisch unter der Telefonnummer 0341-9608923 gern zur Verfügung. Ein kostenloses Faltblatt zum P-Konto liegt in der Verbraucherzentrale Sachsen zum Abholen bereit.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
