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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

02.12.2010
Advent, Advent, die Wohnung brennt…

Zur Leistung von Hausrat-, Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung bei Wohnungsbränden

Schon am ersten Adventwochenende gab es Meldungen von Wohnungsbränden, die durch unbeaufsichtigte Kerzenfeuer entstanden waren. Wie es in dieser Situation um den Versicherungsschutz steht, erläutert Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Fängt das Mobiliar in der eigenen Wohnung Feuer, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung. Allerdings wird diese nicht immer den vollen Schaden ersetzen. "Hat sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten, kann die Versicherungsleistung gekürzt werden", informiert Heyer. Das heißt, das alte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" gilt nicht mehr, nachdem es bei grober Fahrlässigkeit in der Vergangenheit keinen Cent gab. Gekürzt wird heute entsprechend dem Grad des schuldhaften Verhaltens des Verbrauchers. So muss jeder Einzelfall individuell beurteilt werden – notfalls vor Gericht. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ.: 4 U 49/97) zu Gunsten einer gestressten Mutter, die sich ihrem quengelnden Kind widmete und dabei nicht mehr an die noch angezündeten Adventskerzen gedacht hatte. Nicht immer ist es also grob fahrlässig, wenn ein Kerzenlicht kurz aus den Augen gelassen wird. Anders wird die Situation dagegen aber wohl beurteilt werden, wenn zum Beispiel ein Single für ein Schwätzchen mit dem Nachbarn für eine halbe Stunde die Wohnung verlässt, ohne die Kerze zu löschen. "In diesem Fall wird der Versicherer zu einer Leistungskürzung berechtigt sein", schätzt Heyer ein.

Breitet sich der Brand aus, kommen noch weitere Versicherungen in Betracht. Steht das Einfamilienhaus in Flammen, kommt für die Schäden am Haus die Wohngebäudeversicherung ins Spiel. Greift das Feuer auf die Wohnung oder das Haus eines Anderen über, ist das ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Im Hinblick auf die Wohngebäudeversicherung spielt die Einschränkung des Versicherungsschutzes bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich auch eine Rolle. Allerdings gibt es erweiterte Tarife, die grob fahrlässig verursachte Schäden mit einschließen. Die Privathaftpflichtversicherung leistet demgegenüber an einen Geschädigten immer auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde.

Wer sich anbieterunabhängig über gute Versicherungsbedingungen und günstige Prämien bei Hausrat-, Wohngebäude- und Privathaftpflichtversicherung informieren möchte, sollte sich in der Verbraucherzentrale Sachsen persönlich beraten lassen.
Termine können montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 0180-5-797777 (Festnetzpreis 14 Ct./Min., Mobilfunk max. 42 Ct./Min.) vereinbart werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link816781A.html