Gericht kippt Klausel über die Unterrichtung bei Nichtausführung einer Einzugsermächtigung
In einem der ersten Urteile (Az.: 08 O 1140/10 n.rk.) zu den neuen Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr von Banken und Sparkassen hat das Landgericht Leipzig am 06.12.2010 zugunsten der Verbraucher entschieden. "Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal, denn viele Institute glaubten, seit dem 31. Oktober 2009 ihren Kunden wieder eine Benachrichtigungsgebühr in Rechnung stellen zu können und wurden nun eines Besseren belehrt", freut sich Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die Geschichte um Entgelte im Zusammenhang mit nicht ausgeführten Lastschriften und Überweisungen ist lang. Mit mehreren Urteilen musste der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren den Kreditinstituten immer wieder klar machen, dass sie in diesen Fällen von ihren Kunden kein Geld verlangen können. Neue Hoffnung schöpften die Geldhäuser jedoch offensichtlich im Herbst 2009 im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Zahlungsverkehrsrechts. So wurde in die neuen "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsverfahren" wiederum eine Klausel geschrieben, die sie zur Erhebung einer Benachrichtigungsgebühr berechtigen sollte. Pro Vorgang verlangten die Kreditinstitute daraufhin zwischen einem und fünf Euro. Schnell mehrten sich deshalb seit Jahresanfang die Beschwerden bei den Verbraucherzentralen. Dort wurde dieses Entgelt - bezogen auf die bisher herkömmliche deutsche Lastschrift - auch nach neuer Rechtslage als unzulässig bewertet. Folglich wurden - stellvertretend für viele Anbieter - gegen die Sparkasse Meißen erste rechtliche Schritte eingeleitet. "Da die Sparkasse nicht bereit war, bezüglich der Verwendung der Klausel eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat unser Bundesverband gemeinsam mit uns eine Klage auf den Weg gebracht", informiert Heyer. "Das Landgericht Leipzig ist in seiner Entscheidung nun unserer Auffassung gefolgt." Wegen der generellen Bedeutung bleibt jetzt allerdings abzuwarten, ob die Sparkasse in Berufung geht.
Betroffenen Verbrauchern wird empfohlen, die Rückzahlung der in den letzten Monaten zu Unrecht erhobenen Benachrichtigungsgebühren zu verlangen. Die Verbraucherzentrale Sachsen hilft bei der Geltendmachung des Anspruchs bei Bedarf gern mit persönlicher Beratung und einem Musterbrief.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
