Obwohl im August 2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft trat, reißen die Beschwerden zu unerwünschten Werbeanrufen in der Verbraucherzentrale Sachsen nicht ab. Vor Einführung des Gesetzes ging man, entsprechend der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung, von bundesweit rund 60.000 Beschwerden pro Jahr aus.
Jetzt haben die Verbraucherzentralen gezeigt, dass das Ausmaß der unerlaubten Werbeanrufe viel größer ist. Über unterschiedliche Kanäle wurden Verbraucherbeschwerden gesammelt und analysiert. Dabei wurden bundesweit von Anfang März bis Ende November, also in einem Zeitraum von neun Monaten, 79.531 Beschwerden registriert. Die Verbraucherzentralen fordern daher effektivere gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher vor unerlaubter Telefonwerbung und deren vertraglichen und finanziellen Folgen.
Ein Rückgang der Beschwerdeflut ist derzeit auch in Sachsen nicht ersichtlich: 7.263 sächsische Verbraucher beteiligten sich an der Aktion, wobei nur 26 Personen (0,4%) angaben, dem Anruf zugestimmt zu haben. Abweichend vom bundesweiten Ergebnis zeigten sich in Sachsen besonders viele ältere Menschen von unerwünschten Werbeanrufen betroffen – nämlich 58 %. Die wohl aktivsten Abzocker sind Anbieter, die Lotterieteilnahmen und Eintragungen in Gewinnspiellisten telefonisch an den Mann und die Frau bringen wollen. Neben Produkten der Bereiche Telekommunikation (8,8 %), Zeitschriften-Abos (5,5%) und Geldanlagen & Versicherungen (2,8 %) wurden Gewinnspiele bei 4.723 – also 65% der gemeldeten Werbeanrufe thematisiert. Die Maschen und angebotenen Produkte der Anbieter werden immer wieder trickreich verändert, das Ergebnis soll aber immer das gleiche sein: Ein Vertragsabschluss zum Nachteil der Verbraucher. Mit fast 60 % ist die Zahl der untergeschobenen Verträge in Sachsen erschreckend hoch und zeigt, wie notwendig gesetzliche Änderungen sind.
"Die paradoxe Situation, dass ein gesetzwidriger Telefonanruf zu einem wirksamen Vertrag führen kann, nutzen Anbieter, um Verbrauchern Verträge unterzuschieben.", so Joachim Betz, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Neuregelungen aus dem Jahr 2009, nach denen Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern deren vorherige ausdrückliche Einwilligung erfordert, haben nicht das gewünschte Ergebnis gebracht. "Wir fordern daher weiterhin, dass die infolge von unerlaubter Telefonwerbung geschlossenen Verträge von Verbrauchern im Nachgang schriftlich bestätigt werden müssen.", so Betz weiter.
Typische Beispiele:
Anrufer werben für Listen zur Teilnahme an diversen Gewinnspielen und fragen nach Kontonummer und Bankleitzahl, um anschließend einen monatlichen Beitrag vom Konto oder über die Telefonrechnung einzuziehen. Besonders dreist ist es, wenn sich Anrufer als Verbraucherschützer ausgeben, die vor lästiger Werbung "schützen" wollen.
Ein Klassiker bleibt das telefonische Anbieten von Zeitschriftenabonnements. Die Verbraucher berichteten hier von der Akquise durch einzelne Verlagshäuser.
Im Bereich Telekommunikation- und Internetdienstleister treten bekannte größere und auch unbekannte kleine Anbieter in Erscheinung. Nach wie vor werden Fälle geschildert, bei denen Verbraucher lediglich der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt haben und daraufhin Vertragsbestätigungen erhalten.
So genannte predictive dialer Programme wählen verschiedene Anschlüsse gleichzeitig an von denen aber nur zum zuerst Abhebenden eine Verbindung hergestellt wird. Alle anderen hören das Klingeln und erhalten beim Abheben keine Verbindung. Die Belästigung entsteht hier bereits durch das Klingeln.
Forderungen der Verbraucherzentralen
Bestätigungslösung: Ein Vertrag, der im Rahmen eines von Unternehmen inszenierten unlauteren Telefonanrufes abgeschlossen wird, darf allenfalls dann wirksam werden, wenn Verbraucher diesen aktiv in Textform bestätigt haben. Die Bestätigungslösung macht die Telefonwerbung unattraktiv und ermöglicht damit die erforderliche strafrechtliche Verfolgung bei unberechtigten Kontoabbuchungen.
Konkretisierung des UWG: Im UWG ist festzulegen, dass das ausdrückliche Einverständnis in Textform einzuholen ist. Unternehmen können dann nicht mehr ein ohnehin inszeniertes mündliches Einverständnis mittels mitgeschnittener Telefonanrufe behaupten, indem sie sich auf ihre AGB berufen.
Wirksamere Bußgelder: Bußgelder müssen in abschreckender Höhe verhängt werden können. Die Höhe der angedrohten Bußgelder hat sich an § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) zu orientieren. Danach können Verstöße mit bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
Verschärfung der Gewerbeordnung: In der Gewerbeordnung ist eine Ergänzung erforderlich, die besagt, dass einer Person ein Gewerbe zu untersagen ist, wenn diese systematisch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) missachtet.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


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