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Gewinnspielwerbung - Die Maschen der Firmen

Haben vermeintliche Glückspilze Anspruch auf den Gewinn?

Damit sich Verbraucher auf die Gültigkeit einer Gewinnmitteilung verlassen können, hat der Gesetzgeber versucht, den dubiosen Geschäftspraktiken von Gewinnspielfirmen einen wirksamen Riegel vorzuschieben und den Link öffnet in neuem Fenster§ 661 a ("Gewinnzusagen") in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Firmen, die mit ihren Gewinnbenachrichtigungen den Eindruck erwecken, es sei ein Preis gewonnen worden, sind gesetzlich verpflichtet, den versprochenen Preis auch auszuhändigen. Wer also etwas anzupreisen hat, muss dies in seriöser Weise tun und nicht nur das Blaue vom Himmel versprechen.

Doch die Welle von Gewinnspielen reißt nicht ab. Dubiose Firmen zeigen sich völlig unbeeindruckt. Nach wie vor landet eine Flut von Gewinnmitteilungen in zahlreichen Briefkästen. Die Methoden, Kunden zu ködern, sind sogar noch perfider geworden. Denn tatsächlich wollen die Gewinnspielmacher nichts verschenken, sondern sie haben etwas zu verkaufen und wollen die angeschriebenen Kunden regelrecht abzocken.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Katharinenstraße 17, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link8859A.html