> Fragen zu GESUNDHEIT UND PFLEGE <
Wo bekomme ich Informationen zu den Impfmöglichkeiten gegen Corona?
Hersteller bemühen sich um Zulassungen und die Impfungen haben kurz nach Weihnachten 2020 begonnen. Damit kommen aber auch Fragen auf: Wie wird der Impfstoff verteilt, wer bekommt ihn zuerst, wie gut schützt er, gibt es Nebenwirkungen…? Zu einigen wichtigen Fragen geben wir in unserem entsprechenden Artikel Antworten. Den Text halten wir stets aktuell – denn die Lage verändert sich immer wieder.
Was gilt für planbare Operationen?
Zu Beginn der Corona-Krise wurden nahezu alle so genannten "planbaren" Operationen, Aufnahmen und Eingriffe verschoben, um die Krankenhäuser zu entlasten und Kapazitäten für Corona-Patienten freizuhalten. Nachdem sich die Lage im Sommer deutlich entspannte, warnen Krankenhäuser seit Ende Oktober angesichts steigender Infektionszahlen, es sei damit zu rechnen, dass planbare Operationen, also nicht notfallmäßige Eingriffe, in besonders belasteten Regionen und Kliniken wieder verschoben werden müssten. Nach einem Konzept des Bundesgesundheitsministeriums sollen die freizuhaltenden Intensivkapazitäten für COVID-19-Patienten 25 Prozent betragen und nicht wie zuvor 50 Prozent. Und jeder Krankenhauspatient soll bei der Aufnahme auf COVID-19 getestet werden.
Die Entscheidung, ob ein Eingriff verschoben wird, muss im Einzelfall geprüft werden und medizinisch vertretbar sein. Das heißt: Mediziner müssen zu der Einschätzung kommen, dass Betroffene in den kommenden 2 Monaten ohne diese Versorgung auskommen können.
Patienten werden in der Regel von ihrem Arzt oder vom Krankenhaus über Änderungen an vorgesehenen OPs informiert. Wer keine Informationen erhält, sollte sich bei seinem Arzt oder Krankenhaus telefonisch erkundigen.
Wie kann sich jeder vor dem Coronavirus schützen?
Bei der Corona-Vorsorge gelten ähnliche Tipps zur Vorbeugung wie bei der möglichen Ansteckung vor Grippe:
- gründliches Händewaschen (mindestens 20 Sekunden lang) mit Seife,
- Husten und Niesen von Anderen abgewandt in die Armbeuge
- sowie anderthalb Meter Abstand zu anderen Menschen.
Zum Schutz der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen wird dringend empfohlen, alle Kontakte auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken, um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten.
Alle weiteren Informationen, wie Sie sich vor dem Coronavirus schützen können, wer sich testen lassen sollte und an wen Sie sich hierfür wenden können, erklären wir ausführlich in einem eigenen Beitrag.
Weitere Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts finden Sie hier.
Wo müssen Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden?
Das kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern gilt die Maskenpflicht für Kinder ab 6 Jahren.
Am 19. Januar 2021 haben Bundesregierung und Ministerpräsidenten eine verschärfte Maskenpflicht für den öffentlichen Nahverkehr, den Einzelhandel sowie für Gottesdienste beschlossen: Dort sollen nur noch medizinische Masken zulässig sein (mit Kennzeichnung FFP2, KN 95 / N95 oder OP-Masken). Ein Verstoß soll 150 Euro kosten.
Eine Maskenpflicht gilt auch an zahlreichen anderen Orten, z.B. vor Einzelhandelsgeschäften, am Bahnhof und an Haltestellen sowie auf Parkplätzen. Hier reichen teilweise Stoffmasken aus. Die Maskenpflicht gilt an allen Orten im öffentlichen Raum, wenn viele Menschen zusammen kommen und/oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumlichkeiten ist ebenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, sofern der Mindestabstand nicht mehr gewährleistet wird.
Für den Bereich Groß- und Einzelhandel gibt es weitere Regelungen: So dürfen sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern höchstens eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter kommen.
So dürfen sich beispielsweise in einem 1258 Quadratmeter großen Supermarkt maximal 102 Personen gleichzeitig aufhalten.
- Für die ersten 800 Quadratmeter 80 Personen (800/10 = 80)
- und für die weiteren 400 Quadratmeter dann nochmal 22 Kunden (458/20 = 22)
Um die Anzahl der Kunden im Überblick zu halten, entscheiden sich viele Supermärkte dafür, Kunden verpflichtend einen Einkaufswagen oder Einkaufskörbe zur Verfügung zu stellen. Manche Supermärkte sind mit neuen Ampelsystemen ausgestattet, die automatisch zählen, wie viele Kunden sich bereits in den Filialen aufhalten. Solche digitale Einlassampel sind – sofern vorhanden am Eingang platziert.
Informieren Sie sich am besten auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer Gemeinde, welche Regelungen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten.
Vergünstigte Masken für Risikogruppen im Winter 2020
Nach einem Beschluss von Bund und Ländern erhalten seit Mitte Dezember 2020 besonders gefährdete und vorerkrankte Risikogruppen zum Schutz gegen das Coronavirus pro Person insgesamt 15 FFP2-Masken. Dies entspricht einer Maske pro Winterwoche.
Die Maßnahme richtet sich an über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften. Die FFP2-Masken werden über die Apotheken verteilt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu Masken.
Wann zahlt die Krankenkasse für FFP-Masken?
In weiteren besonderen Ausnahmefällen übernehmen Krankenkassen für hoch gefährdete Risikogruppen (wie etwa nach einer Organtransplantation und/oder bei bestehender Immunschwäche) die Kosten für die Verordnung von FFP2- oder FFP3-Masken. Dies gilt auch im Rahmen der Pflegeversicherung zum Schutz der pflegebedürftigen Person. Fragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu Masken.
Was ist mit der telefonischen Krankschreibung?
Aufgrund der bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Vorerst bis 31. März 2021 können Sie sich bei leichten Atemwegserkrankungen wieder telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen. Durch eine eingehende telefonische Befragung müssen sich die Ärzte selbst von Ihrem Zustand überzeugen. Die telefonische Krankschreibung kann bei Bedarf einmalig für 7 Tage verlängert werden.
Wann ist ein Test auf das Coronavirus geboten?
Nach anfänglicher Beschränkung auf Menschen mit konkreten Symptomen können auch Menschen einen Corona-Test bekommen, die keine Symptome haben, aber Kontakt zu Infizierten. Ziel ist es, möglichst alle Kontaktpersonen von Infizierten zu testen.
Wer also Kontakt zu jemandem hatte, der positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, kann sich telefonisch beim Hausarzt oder unter der Nummer 116 117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes melden - unabhängig davon, ob Symptome vorliegen.
Nach der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 haben folgende Personengruppen einen Anspruch auf einen Coronatest:
Symptomatische Personen:
- Personen mit Corona-typischen Symptomen – auch bei leichten Symptomen.
Asymptomatische Personengruppen:
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch Anspruch auf einen Test, selbst wenn keine Corona-typischen Symptome vorliegen. Dazu zählen:
- Kontaktpersonen: Personen, die Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person hatten. Dazu zählen zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts, Personen mit mindestens 15-minütigem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen mit hoher Infektionswahrscheinlichkeit (also rotem Risiko) identifiziert wurden. Eine ausführliche Definition von Kontaktpersonen findet sich in der Corona-Test-Verordnung vom 30. November 2020.
- Gemeinschaftseinrichtungen: Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften (z.B. Arztpraxen, Schulen, Kitas, Asylbewerberheime, Notunterkünfte, Justizvollzugsanstalten), wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
- Krankenhäuser/Pflege/Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitation, ambulante Operationen, ambulante Dialyse: Wenn es die Einrichtungen im Rahmen ihres Testkonzepts oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, besteht ein Anspruch auf eine Testung für Patienten/Bewohner/Betreute bei (Wieder-)Aufnahme sowie vor ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse und auch ohne COVID-19-Fall; Personal ohne COVID-19-Fall; Besucher vor Besuch der Einrichtungen.
- (Zahn-)Arztpraxen, weitere Praxen sowie Rettungsdienste: Personal, ohne COVID-19-Fall.
- Außerdem können sich Patienten kostenlos testen lassen, die in Tageskliniken, ambulanten Hospizdiensten und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung behandelt oder betreut werden.
Für die vorgenannten Fälle übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung die Kosten aufgrund Rechtsverordnung. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus der zu testenden Person, und damit auch für Personen ohne Versicherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln leistet.
Der Anspruch auf eine Testung zu Lasten der Krankenversicherung besteht jedoch, wenn Sie sich innerhalb 10 Tagen nach dem Kontakt testen.
Wenden sich Privatversicherte mit Symptomen an ihren Arzt und wird der Test ärztlich verordnet, so handelt es sich um einen Versicherungsfall ihrer privaten Krankenversicherung. Die Patienten erhalten eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrer Versicherung einreichen können.
Personen, die von einer Reise aus einem Risikogebiet einreisen, können vom Gesundheitsamt zu einem Test aufgefordert werden. Dann gilt für sie eine Testpflicht.
Testbeauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD): Wird der Test vom Gesundheitsamt durchgeführt oder beauftragt, werden die Kosten aufgrund Rechtsverordnung vom Öffentlichen Gesundheitsdienst übernommen und aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Das Robert Koch-Institut veröffentlich regelmäßig Empfehlungen für Ärzte, nach welchen Voraussetzungen getestet werden sollte. Ob Sie die Voraussetzungen für einen Corona-Test erfüllen, entscheidet der Arzt. Um dies im Voraus zu klären, sollten Sie die Corona-Anlaufstelle kontaktieren und einen Termin vereinbaren: https://www.116117.de/de/coronavirus.php#content753
Alle weiteren Informationen dazu, wer sich testen lassen sollte und welche Anlaufstellen es gibt, erläutern wir in einem eigenen ausführlichen Beitrag.
Corona-Schnelltests für Schulen und neue Quarantänebestimmungen
Seit dem 4. Dezember 2020 dürfen sich Lehrer und Erzieher nach vorheriger Schulung selbst mit einem Corona-Schnelltest testen. Demnach dürfen auch Apotheken Corona-Schnelltests an Schulen und Kitas abgeben.
Nach dem Beschluss von Bund und Länder vom 25. November 2020 muss die jeweilige Gruppe bzw. Schulklasse nach Auftreten eines COVID-19-Falles für 5 Tage in Quarantäne. An Tag 5 soll ein Schnelltest durchgeführt werden. Kinder mit einem negativen Testergebnis können in die Schule zurückkehren.
Wie der Testablauf im Einzelnen organisiert wird, entscheiden die Länder laut des Bundesministeriums für Gesundheit noch im Detail.
Dürfen Apotheken auf COVID-19 testen?
Ja. Seit dem 21. Dezember 2020 dürfen Apotheken nach einer Entscheidung von Bund und Ländern Antikörper-Schnelltests durchführen. Die Kosten für einen Schnelltest zahlen die Verbraucher selbst. Die Preise zur Durchführung eines Schnelltests können die Apotheken frei bestimmen. Da die Durchführung eines Tests eine Schulung voraussetzt, ist eine Abgabe für den Selbstgebrauch an Verbraucher weiterhin nicht möglich.
Allerdings dürfen in Apotheken nur Personen getestet werden, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Personen mit Symptomen müssen sich weiterhin an einen Arzt wenden.
Apotheken können selbst entscheiden, ob sie einen Test-Service anbieten möchten. Sollten Sie den Wunsch haben, einen Antikörper-Schnelltest durchzuführen, fragen Sie in Ihrer Apotheke nach, ob eine Testung möglich ist. Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgesehen sind, werden vermutlich nicht alle Apotheken in Deutschland diesen Service anbieten.
Corona-Selbsttest: Eignen sich Do-it-yourself-Tests für zu Hause?
Viele Menschen wüssten gerne, ob sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Von Do-it-yourself-Sets für den Corona-Selbsttest zu Hause ist jedoch weiterhin abzuraten. Die privat zu tragenden Kosten können eine Fehlinvestition sein:
- Begrenzte Tests: Alle Menschen in Deutschland auf Coronavirus-Infektionen zu testen, ist logistisch nicht möglich.
- PCR-Test kompliziert: Der PCR-Test ist der genaueste Corona-Test, gleichwohl aber auch aufwändig und muss korrekt durchgeführt werden. Laut Robert Koch-Institut (RKI) sollten 2 Proben genommen werden: aus den oberen und den unteren Atemwegen. Das selbst richtig zu machen, kostet Überwindung.
- Antikörper-Tests nur Momentaufnahme: Frei verkäuflich sind häufig Antikörper-Test. Doch Antikörper bilden sich meist erst ein bis zwei Wochen nach dem Beginn einer Infektion mit dem SARS-Cov-2-Virus. Zudem gibt es große Qualitätsunterschiede bei der Treffsicherheit der Tests. Ein negatives Ergebnis schließt daher eine Infektion nicht sicher aus, sondern müsste durch andere Laborverfahren bestätigt werden.
- Hohe Fehleranfälligkeit: Viele Faktoren wie eine schlechte Probenqualität, ein unsachgemäßer Transport oder der falsche Zeitpunkt der Probenentnahme können das Ergebnis eines Selbsttests verfälschen.
Wer charakteristische Erkältungssymptome zeigt und unsicher ist, sollte statt auf einen Corona-Selbsttest auf die bekannten telefonischen Hilfsangebote zurückgreifen. Die Gesundheitsexperten entscheiden dann, ob ein Test durchgeführt werden sollte oder nicht. Von Schnelltests (Antikörpertest), wie sie auch als Selbstzahlerleistung (IGeL) in einigen Arztpraxen angeboten werden, raten führende Gesundheitsorganisationen ab.
Mehr Informationen zu Corona-Selbsttest finden Sie hier.
Was sollten Angehörige älterer Menschen beachten?
Das Coronavirus stellt auch den Alltag von pflegenden Angehörigen auf den Kopf und löst Sorgen aus. Wer Angehörige pflegt, sollte sich jetzt strikt an die Hygieneregeln halten und darauf achten, möglichst keine Erreger mit nach Hause zu bringen. Dazu gehört, in der Öffentlichkeit so wenig wie möglich mit den Händen anzufassen sowie sich nach Kontakt mit anderen Personen und zum Beispiel nach den Einkäufen die Hände gründlich zu waschen.
Wichtig ist es, schnell zu reagieren, wenn Sie Krankheitssymptome bemerken. Kümmern Sie sich außerdem rechtzeitig um mögliche Vertretungen. Ausführliche Tipps geben wir in unserem separaten Artikel.
Pflegestützpunkte der Bundesländer sind erste Ansprechpartner und derzeit wohl meist telefonisch und per E-Mail erreichbar. Eine Übersicht liefert eine bundesweite Datenbank mit Adressen der Pflegestützpunkte.
Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das Verfahren ohne Hausbesuche?
Teilweise finden weiterhin Schriftverkehr und Telefoninterviews statt Hausbesuchen statt: Wer einen Pflegegrad beantragt, muss sich wegen der Corona-Pandemie unter Umständen auf ein ungewöhnliches Verfahren einstellen. Ob Besuche oder Telefoninterviews: Das Verfahren dient der Einstufung von Pflegebedürftigkeit bei Betroffenen in einer Skala von 1 bis 5.
Ausführliche Informationen zum aktuellen Verfahren und wie Sie sich darauf vorbereiten finden Sie in unserem separaten Artikel.
Welche Sonderregelungen gelten für die U-Untersuchungen zur Früherkennung bei Kindern?
Viele Eltern werden die regulären Termine für die U-Untersuchungen für ihre Kinder momentan nicht wahrnehmen können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben beschlossen, die fixen Intervalle für die U6 (zehnter bis zwölfter Lebensmonat), U7 (21. bis 24. Lebensmonat), U7a (34. bis 36. Lebensmonat), U8 (46. bis 48. Lebensmonat) und U9 (60. bis 64. Lebensmonat) aktuell aufzuheben. Die Untersuchungen können später nachgeholt werden.
Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Diese Sonderregelung gilt voraussichtlich bis zum 31.03.2021.
Wer sollte sich jetzt gegen Pneumokokken impfen lassen?
Die Impfung gegen Pneumokokken schützt nicht vor einer Infektion mit dem Coronavirus - aber der Pieks schützt davor, dass Pneumokokken-Bakterien Lungenentzündungen verursachen und die Betroffenen körperlich schwächen. Da die Pneumokokken-Impfstoffe nur eingeschränkt verfügbar sind, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), dass derzeit nur besonders empfindliche Personengruppen zu impfen - und zwar:
- Babys und Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren
- Patienten mit Immunschwäche oder mit chronischen Atemwegerkrankungen
- Senioren ab 70 Jahre
Behandlungen beim Zahnarzt möglich
In Zahnarztpraxen galten zu Beginn der Pandemie Corona-bedingte Einschränkungen, die ab Mitte Mai zurückgefahren wurden, um Behandlungen und Zahnreinigungen in vollem Umfang möglich zu machen. Im August betonte die Zahnärzteschaft, aufgrund "hoher Hygienestandards" seien "Kontrolltermine und Behandlungen in Zahnarztpraxen in Deutschland grundsätzlich sicher". Wer dennoch unsicher ist, ob er derzeit Termine vereinbaren sollte, sollte sich vorab telefonisch bei der Praxis erkundigen. Wer in den vergangenen Monaten eine Vorsorgeuntersuchung versäumt hat und noch einen Eintrag ins Bonusheft sichern möchte, kann dies bis zum Jahresende nachholen.
Für Privatversicherte und teilweise auch für Kassenpatienten wird jedoch zusätzlich eine Corona-Hygiene-Pauschale pro Sitzung erhoben. Das hat die Zahnärzteschaft mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart. Voraussetzung für die Berechnung ist eine Privatleistung. Die Regelung gilt teilweise auch für gesetzlich Versicherte, nämlich dann, wenn sie eine Privatleistung in Anspruch nehmen und genau für diese Leistung eine private Zusatzversicherung haben. Wird der erhöhte Hygieneaufwand jedoch von der gesetzlichen Gebührenordnung abgedeckt, ist eine Doppelabrechnung untersagt. Patienten sollten deshalb vor einer Behandlung eine präzise Aufklärung dazu einfordern und gegebenenfalls bei ihrer Krankenversicherung nachfragen. Auf der Rechnung wird die Zusatzgebühr ausgewiesen als "3010a analog – erhöhter Hygieneaufwand". Diese Corona-Hygienepauschale gilt nun weiter bis zum 31. Dezember 2020, wird aber seit 1. Oktober analog zu den niedergelassenen Ärzten nur noch mit 6,19 Euro pro Sitzung statt mit 14,23 Euro berechnet.
Wer bereits Symptome einer akuten Atemwegserkrankung spürt (Schnupfen, Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden), sollte sich - soweit kein akuter Notfall vorliegt - erst nach Abklingen der Erkrankung um einen Behandlungstermin bemühen.
Für akute zahnärztliche Notfälle bei infizierten Patienten haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen 170 Schwerpunktpraxen in den Bundesländern eingerichtet. Diese Praxen sind ausschließlich für die akute Notfallbehandlung von Patienten vorgesehen, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Betroffene wenden sich telefonisch an ihren Hauszahnarzt oder an den jeweiligen zahnärztlichen Notdienst und werden dann an eine der zuständigen Schwerpunktpraxen verwiesen.
Falls eine geplante Behandlung aufgeschoben werden soll, können Patienten sich an die im Zweifel an die Beratungsstellen der Zahnärzteschaft wenden.
Hausbesuche, etwa bei beeinträchtigten Patienten oder in Pflegeheimen, sollen Zahnärzte während der Corona-Epidemie streng auf Akut- und Notfallbehandlungen beschränken.
Kinder und Jugendliche, die im ersten Halbjahr 2020 wegen der Corona-Krise keine Vorsorgeuntersuchung in der Zahnarztpraxis wahrnehmen konnten, verlieren nicht ihren Bonusanspruch. So lautet eine Empfehlung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Wer unsicher ist, sollte sich bei der eigenen Krankenkasse erkundigen. Unter 18-Jährige sollen demnach für nicht in Anspruch genommene Untersuchungen im ersten Halbjahr 2020 aufgrund der Pandemie bei ihrem nächsten Zahnarzttermin einen Eintrag im Bonusheft erhalten. Die Empfehlung gilt nicht für Erwachsene, da diese nur einmal im Jahr eine Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen müssen, um den Stempel im Bonusheft zu erhalten. Kinder ab 12 und Jugendliche können dagegen in jedem Kalenderhalbjahr eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen. Regelmäßige Stempel im Bonusheft erhöhen den Kassenzuschuss beim Zahnersatz.
Gibt es jetzt Probleme mit ausländischem Zahnersatz?
Falls für eine Behandlung ein Zahnersatz in einem Auslandslabor bestellt wurde und dort nicht mehr gefertigt oder ausgeliefert werden kann, muss laut Kassenzahnärztlicher Vereinigung Nordrhein der Zahnarzt entscheiden, ob er den Zahnersatz in einem anderen Labor in Auftrag gibt. Das kann jedoch Auswirkungen auf die Kosten und damit auf den Eigenanteil haben.
Über mögliche Kostensenkungen oder -erhöhungen müssen Patienten in jedem Fall vorab aufgeklärt werden. Die Gewährleistungspflicht bei Reklamationen des Zahnersatzes obliegt weiterhin dem Zahnarzt.
Mammographie-Screening: Wie umgehen mit einem Verdacht?
Für das Mammographie-Screening werden seit 4. Mai wieder Einladungen verschickt. Aufgrund der Infektionsgefahr durch das Coronavirus war das Mammographie-Screening vorher ausgesetzt worden.
Alle Frauen, die wegen der Aussetzung keine Einladung bekommen haben oder ihren bereits gesetzten Termin nicht wahrnehmen konnten, haben ihren Leistungsanspruch behalten. Dies gilt insbesondere für Frauen, die bis zum Ende der Aussetzungsfrist das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Frauen, die erst jüngst zur Untersuchung waren und bei denen ein auffälliger Befund festgestellt wurde, erhalten unverändert eine Untersuchung zur Abklärung. Frauen mit akut auffälligen Befunden / einem Verdacht, sollten sich nach wie vor bei ihrem Frauenarzt melden und werden wie sonst versorgt.
Ausfallgebühren: Drohen Kosten durch nicht wahrgenommene Behandlungstermine?
Ganz gleich ob eine Behandlung beim Physiotherapeuten oder bei der Krankengymnastik - derzeit gilt: Erkundigen Sie sich vor dem Termin bei Ihrem Therapeuten, ob der Termin auch wirklich stattfinden kann.
Einige Patienten können verbindlich vereinbarte Termine durch Verordnungen und Einschränkungen während der Corona-Krise nicht wahrnehmen.
In diesen Fällen gilt: Wer aufgrund von Quarantäne-Verfügungen einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte den Termin unbedingt rechtzeitig absagen. Ob Schadensersatz in Rechnung gestellt werden kann, hängt davon ab, ob ein Patient die Absage eines Termins selbst verantworten muss.
Konnten Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, weil Sie etwa erst kurzfristig in Quarantäne versetzt wurden, liegt kein schuldhaftes Verhalten vor. Näheres zum Thema hier.
Verfallen zeitlich gebundene Rezepte für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie & Co.?
Um Patienten, Arztpraxen und Therapeuten zu entlasten, haben die gesetzlichen Krankenkassen hinaus die Regeln für die sogenannte Versorgung mit Heilmitteln gelockert. Das betrifft Verordnungen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Ernährungstherapie. Wer vom Arzt eine der genannten Heilmittelbehandlungen verordnet bekommt, kann damit innerhalb von 28 Tagen beginnen statt wie sonst innerhalb von 14 Tagen. Die Sonderregelung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Das bedeutet:
- Bei Verordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurden, muss die Behandlung nicht mehr innerhalb von 14 Tagen (beziehungsweise in einem Zeitraum von 28 Tagen bei Podologie und Ernährungstherapie) beginnen.
- Die Behandlung kann zudem für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Zum Beispiel wenn Patienten wegen der Corona-Pandemie Termine nicht wahrnehmen können, aus Sicherheitsgründen diese nicht wahrnehmen möchten oder wenn der Therapeut nicht zur Verfügung steht. Dies gilt für alle Rezepte, bei denen die letzte Behandlung vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar erfolgte.
- Therapeuten können auf einer Teilabrechnung bestehen.
- Können aus therapeutischer Sicht Behandlungen auch per Videobehandlung oder telefonischer Beratung durchgeführt werden, sind auch solche Maßnahmen mit vorheriger Einwilligung des Patienten möglich. Das gilt für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Schlucktherapie, Ergotherapie sowie ausgewählte physiotherapeutische Anwendungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.
Heilmittel wie Krankengymnastik, Atemtherapie, Ergotherapie oder Logopädie können auch weiterhin per Video von Therapeuten durchgeführt werden, wenn sie aus deren Sicht durchführbar sind und der Versicherte eingewilligt hat.
Weiter gilt auf unbestimmte Zeit, dass für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nötig ist. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen. Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend notwendig und nicht aufschiebbar sein.
Dürfen Apotheken Medikamente eines anderen Herstellers herausgeben, wenn die verordneten nicht vorrätig sind?
Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung und der Reduzierung der Personenkontakte in den Apotheken sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, dass Apotheker den Versicherten anstatt eines nicht vorrätigen verschreibungspflichtigen Arzneimittels ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen.
Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt auch ein anderes lieferbares, pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben werden.
Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Normalerweise können Krankenkassen mit den Pharmaherstellern Rabattverträge für bestimmte Medikamente aushandeln. In der Apotheke erhalten Versicherte dann ein Medikament, für das die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.
Diese Regelungen gelten längstens bis zum 31.03.2021.
Folgeverordnung vom Arzt nach einem Telefonat
Ärzte dürfen Folgeverordnungen für Patienten wieder nach telefonischer Anamnese ausstellen und per Post an den Versicherten übersenden.
Um diese Leistungen geht es:
- häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen
- Heilmittel: alle Folgeverordnungen und alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
- Hilfsmittel: Folgeverordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind sowie Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen
- Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten
Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist.
Hinweis: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
Hinweis: Arzneimittelrezepte durften Vertragsärzte auch bisher schon in Ausnahmesituationen per Post an Patienten senden. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
Die Regelungen gelten bis 31. März 2021.
Wann und für wen sind Videosprechstunden mit dem Arzt möglich?
Um die Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus zu minimieren, können Videosprechstunden eine Alternative zum gewohnten Praxisbesuch sein.
Ärzte und Psychotherapeuten können Videosprechstunden weiterhin unbegrenzt und flexibel für alle Fälle nutzen, in denen sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Die Regelung wurde verlängert und gilt bis zum 31. März 2021. Möglich ist das sowohl für bereits bekannte Patienten, aber auch für Neupatienten, die zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung waren. Die Möglichkeit zur Videosprechstunde können zudem auch alle Arztgruppen nutzen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
Seit 1. April können schmerztherapeutische Gespräche übrigens auch dauerhaft per Video erfolgen.
Nicht überall sind Videosprechstunden technisch möglich. Ärzte können ihre Patienten darum auch telefonisch betreuen, ohne dass Bilder übertragen werden.
Möglich ist die telefonische Konsultation aber nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeut bereits kennt. Als "bekannt" gilt ein Patient, wenn er seit 1. Oktober 2018 mindestens einmal in der Praxis war.
Vorlage der Versichertenkarte: Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten.
Ärzte können Patienten nun unter bestimmten Voraussetzungen auch generell per Videosprechstunde krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde im Juli entsprechend angepasst und gilt unabhängig von Corona-bedingten Änderungen.
Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde ist, dass die oder der Versicherte in der behandelnden Arztpraxis bekannt ist, der Untersuchung per Videogespräch zugestimmt hat und dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann auf sieben Kalendertage begrenzt. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Gesetzlich Versicherte haben jedoch keinen Anspruch auf Krankschreibungen per Videosprechstunde. Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind. Ebenso ausgeschlossen ist eine Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates.
Videobehandlung bei der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, Soziotherapie und Heilmittelversorgung möglich
Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP), Soziotherapie und Heilmittelversorgung können per Video durchgeführt werden, wenn der Patient dem zustimmt und eine persönliche Behandlung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann.
Dabei kann die Videobehandlung im Bereich der pHKP und der Soziotherapie insbesondere dann erfolgen, wenn sie der Bewältigung einer akuten Krisensituation dient oder vermieden werden soll, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund einer Leistungsunterbrechung verschlechtert.
Ein gesonderter Hinweis auf der Verordnung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung wird in Abstimmung zwischen dem Therapeuten und dem Patienten getroffen.
Diese Regelung gibt bis zum 31. März 2021.
Vorlage einer Verordnung bei der Krankenkasse: Frist für bestimmte Leistungen auf 10 Tage erweitert
Versicherte haben statt 3 wieder 10 Arbeitstage Zeit, eine Verordnung zur Genehmigung für
- Häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie
- Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
bei ihrer Krankenkasse vorzulegen. So lange erstattet die Krankenkasse die Kosten, auch wenn die Leistung am Ende nicht genehmigt wird. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Gibt es jetzt besondere Regeln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus?
Krankenhäuser können bei Entlassung des Patienten Arbeitsunfähigkeit bis zu 14 Tage bescheinigen. Gleiches gilt auch für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Ambulante Palliativversorgung und Heilmitteln.
Bei den Heilmitteln wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
Auch Arzneimittel dürfen bis zu 14 Tage verordnet werden. Dabei dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels vorübergehend eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung verordnen (bislang kleinstes Packungsgrößenkennzeichen).
Für z.B. Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.
Diese Regelungen gelten solange fort, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell: 31.3.2021).
Was gilt bei häuslicher Krankenpflege?
Folgeverordnungen dürfen rückwirkend ausgestellt werden und zwar für bis zu 14 Kalendertage (bisher waren rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen, dies gilt nur noch für Erstverordnungen).
Ausgesetzt werden Regelungen, wonach die Notwendigkeit für eine längere Dauer medizinisch begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist.
Diese Regelung gilt bis zum 31.1.2021.
Warum wird vor Medikamenten aus dem Internet gegen das Coronavirus gewarnt?
Die Europäische Arzneimittelaufsicht EMA warnt vor dem Kauf von angeblich verfügbaren Arzneimitteln gegen das Coronavirus. Es gibt derzeit noch keinen zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus - auch nicht aus anderen Ländern. Medikamente, die zur Behandlung anderer Krankheiten wie beispielsweise Aids, Hepatitis C oder Rheuma entwickelt wurden, müssen erst noch getestet werden, ob sie auch gegen den neuen Virus wirksam sind.
Daher gilt Vorsicht vor unregistrierten Internetapotheken oder Online-Versendern, die Medikamente gegen das Coronavirus anbieten. Solche Medikamente gibt es derzeit schlicht noch nicht.
Wo lassen sich online seriös Medikamente kaufen?
Wer wegen der Corona-Pandemie aktuell möglichst wenig das Haus verlassen möchte, denkt vielleicht darüber nach, Medikamente im Internet zu bestellen. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass es sich um eine legale Onlineapotheke handelt! Seriöse Internetapotheken erkennt man an dem in Europa einheitlichen Sicherheitslogo, einem weißen Kreuz auf weiß-grünem Hintergrund.
- In Deutschland bekommen nur zugelassene Präsenzapotheken eine Erlaubnis zum Versandhandel. Auf den Seiten des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information finden Sie auch ein Register aller deutschen Versandapotheken.
- Auch Internetapotheken aus dem europäischen Ausland dürfen ihre Medikamente nach Deutschland verkaufen, wenn in dem Land ähnlich strenge Auflagen für den Vertrieb gelten wie in Deutschland. Momentan gilt das für Apotheken aus dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden, Island, Schweden (nur verschreibungspflichtige Medikamente) und Tschechien (nur nicht verschreibungspflichtige Medikamente).
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem entsprechenden Online-Artikel.
Findet psychotherapeutische Versorgung weiterhin statt?
Psychisch kranke Menschen sind auch während der Corona-Pandemie weiterhin auf psychotherapeutische Versorgung angewiesen. Daher gilt: Solange weder Patient noch Psychotherapeuten Symptome für die Atemwegserkrankungen haben, ist Psychotherapie auch mit persönlichem Kontakt möglich.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
- ausreichend Abstand eingehalten,
- auf das Hände-Schütteln verzichtet
- und die Husten- und Nies-Etikette beachtet werden.
Zur Vermeidung der Infektionsgefahr kann die psychotherapeutische Behandlung seit dem 1. April auch online per Videotelefonat fortgeführt werden. Während der Corona-Krise kann in besonderen Fällen auch eine Psychotherapie ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen.
Ausnahme: Akutbehandlungen sind weiterhin von der Videobehandlung ausgenommen. Hier ist der persönliche Kontakt unvermeidbar und kann weiterhin - unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte - fortgeführt werden.
Zusätzlich gilt weiterhin bis zum 31.12.2020:
- Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (anfängliche Sitzungen vor dem eigentlichen Beginn einer Psychotherapie) sind per Videotelefonie möglich.
- Auch in der neuropsychologischen Therapie dürfen probatorische Sitzungen per Videotelefonie durchgeführt werden.
- Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Es ist lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse erforderlich.
Zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen kann, befristet bis 31.12.2020, auch die funktionelle Entwicklungstherapie auch per Video erfolgen.
Wie ist die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln während der Corona-Krise geregelt?
Viele Patienten sind auf medizinische Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen oder auch Körperersatzstücke (etwa Beinprothesen) angewiesen. Um trotz der Einschränkungen des öffentlichen Lebens sicherzustellen, dass sie alle erforderlichen Hilfsmittel erhalten, gelten weiterhin Sonderregelungen für Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen (etwa Reparaturen).
- Geringerer Kontakt bei der Versorgung: Der persönliche Kontakt bei der Übergabe eines Hilfsmittels soll auf ein Mindestmaß reduziert werden. Wo es möglich ist, sollten benötigte Hilfsmittel per Post zugestellt werden. Beratungen oder Einweisungen zum richtigen Gebrauch besser telefonisch oder online organisieren. Beratungsgespräche zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können aber auch per Videoanweisung oder durch digitale Medien erfolgen, sofern dies möglich ist.
- Ärztliche Verordnung: Nicht aufschiebbare Termine für eine (Erst-)Versorgung mit einem Hilfsmittel können auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung wahrgenommen werden. Der Arzt kann die erforderliche Verordnung für eine Unterweisung auch nachträglich - nach der Bestellung und der Mitteilung eines Lieferdatums - ausstellen.
- Folgeverordnung: Bei bestimmten Hilfsmitteln - etwa bei immer wieder benötigten Inkontinenzhilfen - kann auf eine Folgeverordnung verzichtet werden. Vorausgesetzt, die Erstversorgung wurde bereits von der Krankenkasse genehmigt. Hier stand noch etwas zu oder es braucht gar keine Genehmigung.
- Verzicht auf Rezept bei Ersatzlieferungen: In bestimmten Ausnahmefällen kann auf eine ärztliche Verordnung bei Ersatzlieferungen verzichtet werden. Diese Regelung umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln, wie ein zerbrochener Gehstock oder ein defektes Hörgerät nach Ablauf des vertraglichen Versorgungszeitraums.
Wichtig: Da sich derzeit immer wieder Regelungen ändern, sollten sich Patienten bei Rückfragen zur Hilfsmittelversorgung stets mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Mit dem Inkrafttreten des "COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung" am 5. Mai wurde der monatliche Pauschalbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Handdesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel u.a.) von 40 Euro auf 60 Euro angehoben.
Was gilt für den Beginn von Verordnung von Heilmitteln?
Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum beginnen, regulär wären es 14 Tage. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Befristet bis zum 31.01.2021 verlieren Verordnungen für Heilmittel ihre Gültigkeit nicht, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung genehmigungsfrei
Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19-Erkrankten sind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen.
Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.
Diese Regelung gilt, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell: 31. 3.2021).
Gibt es aktuell Sonderregelungen für Hebammen?
Hebammen dürfen Beratung und Betreuung für Schwangere vorübergehend per Telefon und Videotelefonie anbieten. Das gilt auch für Vorgespräche in der Schwangerschaft, die Betreuung bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen sowie die Betreuung im Wochenbett und in der Stillphase. In diesen Fällen können (Video-)Telefonate durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Pandemie erforderlich ist. Zudem können auch Gruppenangebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildungskurse über digitale Kommunikationsmedien angeboten werden.
Gesundheitsfragen: Wo finden Patienten verlässliche Informationen zu COVID-19?
Angesichts der Vielzahl an Informationen zum neuartigen Corona-Virus und zur Erkrankung COVID-19 will das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) eine ausgewogene und qualitätsgesicherte Orientierung bieten. Unter www.patienten-information.de bietet das ÄZQ verlässliche und verständliche Informationen zum Corona-Virus.
Hier finden Sie eine Linksammlung zu Organisationen und Einrichtungen, die seriöse Informationen zum Corona-Virus anbieten. Diese können Sie sowohl in verschiedenen Fremdsprachen als auch in leichter Sprache abrufen.
Unter der Rufnummer 116 117 des ärztlichen Bereitschaftsdiensts können Sie nun auch eine telefonische Ersteinschätzung erhalten, ob sie möglicherweise an COVID-19 erkrankt sind.
Alle befristeten Corona-Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) finden Sie hier.