Der Bundesgerichtshof hat unklar formulierte Vertragsklauseln (Beispiel: „Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit 3 Prozent verzinst.“) in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt. Die Verbraucher können nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen ändern. Es besteht die Gefahr, dass die Sparkassen die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändern.
In den 90iger Jahren bis Anfang 2000 wurden vorwiegend von den Sparkassen langfristige Sparverträge mit dem Namen Prämienspar flexibel abgeschlossen. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die nach unserer Auffassung rechtswidrig sind. In den letzten Jahren sind die Marktzinssätze erheblich gefallen. Infolgedessen haben die Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten angepasst. Dabei berufen sie sich auf eine Klausel, welche sie zur Anpassung der Zinsen berechtigen soll. Die einseitige Zinsanpassung hat zur Folge, dass Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen lässt aktuell in mehreren Musterfeststellungsklagen vor dem Oberlandesgericht Dresden die nach ihrer Meinung unwirksamen Zinsanpassungsklauseln und die richtige Vorgehensweise/Art der Zinsanpassung feststellen. Das OLG Dresden hat am 22.04.2020 und am 19.05.2020 im Wesentlichen die Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt (Az.: 5 MK 1/19 bzw. 5 MK 1/20). Dennoch gehen die sächsischen Sparkassen nicht auf ihre Kunden zu.
In den letzten 15 Jahren gab es zu Gunsten der Sparer mehrere höchstrichterliche Urteile zum Thema Zinsanpassung:
- 2004: Az.: XI ZR 140/03
- 2008: AZ.: XI ZR 211/07
- 2010: Az. XI ZR 52/08 und XI ZR 197/09
- 2017: AZ.: XI ZR 508/15
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.