Zinsen: Kreditinstitute müssen Sparenden Zinsen nachzahlen

Stand:
Für eine transparente und gesetzeskonforme Zinsanpassung in Sparverträgen
Zinsanpassung

In den 90iger Jahren bis Anfang 2000 wurden vorwiegend von den Sparkassen langfristige Sparverträge mit dem Namen Prämienspar flexibel abgeschlossen. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die nach unserer Auffassung rechtswidrig sind. In den letzten Jahren sind die Marktzinssätze erheblich gefallen. Infolgedessen haben die Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten angepasst. Dabei berufen sie sich auf eine Klausel, welche sie zur Anpassung der Zinsen berechtigen soll. Die einseitige Zinsanpassung hat zur Folge, dass Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden.

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1. Die Verbraucherzentrale Sachsen fordert Banken und Sparkassen auf, sich bei der Zinsanpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten.
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2. Zudem müssen sich Banken und Sparkassen an die mit ihren Kunden vereinbarte, wirksame Zinsanpassungsklauseln halten.
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3. Nach welchen Kriterien die Zinsanpassung in der Vertragslaufzeit erfolgt, sollte an betroffene Sparer freiwillig, kostenfrei und verständlich übermittelt werden.
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4. Banken und Sparkassen sollten den Differenzbetrag, der sich aus einer fehlerhaften und der korrekten Zinsanpassung ergibt, innerhalb von 4 Wochen freiwillig nachzahlen.
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5. Kommunale Träger und Verwaltungsräte sind aufgefordert, die Öffentlichkeit transparent zu informieren. Andernfalls ist eine gesetzliche Verpflichtung erforderlich.
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6. Sparkassen sollten auf die Einrede der Verjährung bis 1 Jahr nach einer höchstrichterlichen Entscheidung in dieser Sache verzichten.
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Der Bundesgerichtshof hat unklar formulierte Vertragsklauseln (Beispiel: „Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit 3 Prozent verzinst.“) in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt. Die Verbraucher können nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen ändern. Es besteht die Gefahr, dass die Sparkassen die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändern.

Für eine transparente und gesetzeskonforme Zinsanpassung in Sparverträgen

Die Verbraucherzentrale Sachsen lässt aktuell in mehreren Musterfeststellungsklagen vor dem Oberlandesgericht Dresden die nach ihrer Meinung unwirksamen Zinsanpassungsklauseln und die richtige Vorgehensweise/Art der Zinsanpassung feststellen. Das OLG Dresden hat am 22.04.2020 und am 19.05.2020 im Wesentlichen die Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt (Az.: 5 MK 1/19 bzw. 5 MK 1/20). Dennoch gehen die sächsischen Sparkassen nicht auf ihre Kunden zu.

In den letzten 15 Jahren gab es zu Gunsten der Sparer mehrere höchstrichterliche Urteile zum Thema Zinsanpassung:

  • 2004: Az.: XI ZR 140/03
  • 2008: AZ.: XI ZR 211/07
  • 2010: Az. XI ZR 52/08 und XI ZR 197/09
  • 2017: AZ.: XI ZR 508/15

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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