SACHSENWEITE VERANSTALTUNGEN & AKTIONEN ZU DEN SÄCHSISCHEN ENERGIETAGEN 2024: Jetzt Platz sichern!

Für dumm verkauft

Pressemitteilung vom
Telekom schiebt bei Änderung von Spotify-Dienst neue EU-Verordnung zur Netzneutralität vor

Telekom schiebt bei Änderung von Spotify-Dienst neue EU-Verordnung zur Netzneutralität vor

Off

Tag und Nacht Spotify hören, ohne dass das Inklusivvolumen geschmälert wird? Das gibt es zum Beispiel bei der Deutschen Telekom mit der Musik-Streaming-Option für 9,95 Euro im Monat. Allerdings nur noch wenige Tag, denn ab Ende April will das Unternehmen auch den Musik-Streaming-Dienst Spotify drosseln, wenn der Nutzer das im Tarif enthaltene Übertragungsvolumen ausgeschöpft hat. Wer weiter mobil streamen will, kann sich dann über SpeedOn Zusatzvolumen erkaufen. "Die Telekom hat dafür auch gleich eine wohlklingende Begründung: Die EU-Verordnung zur Netzneutralität, die am 30.04.2016 in Kraft tritt", informiert Dr. Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.

EU-Verordnung zur Netzneutralität

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen ab diesem Datum den gesamten Internetverkehr gleich behandeln – ohne Diskriminierung oder Störung, unabhängig von Sender und Empfänger und unabhängig von den Inhalten. Das hat auch zur Folge, dass etwa Streamingdienste, aber auch jegliche andere Online-Dienste wie Facebook keine Sonderbehandlung mehr bekommen dürfen.

Hintergrund: Vormachtstellung etablierter Anbieter wird befürchtet

Hintergrund dieser Regelung ist die aus Sicht der Verbraucherzentralen berechtigte Befürchtung, dass kleinere oder innovative Dienste zukünftig nur sehr schwer einen Zugang zum Markt bekommen, wenn die Internetzugangsanbieter den großen Internetplayern Vorteile auf dem Weg zum Nutzer einräumen, also zum Beispiel, indem deren Nutzung nicht auf das Inklusivvolumen angerechnet wird. Das nämlich verringert langfristig die Produktvielfalt und untermauert die Vormachtstellung etablierter Anbieter. "Ein freier Wettbewerb würde damit schlichtweg blockiert und Innovationen ausgebremst werden", so Henschler weiter. Künftig soll die neue Verordnung deshalb dafür sorgen, dass sich beispielsweise die Nutzung von Streaming-Diensten auf den Verbrauch des Inklusivvolumens ebenso auswirkt wie die Nutzung anderer Internetdienste.

"Wenn nun die Telekom behauptet, dass sie mit der Änderung ihres Spotify-Modells dem neuen Netzneutralitätsgebot gerecht werden würde, wird wohl eher der Nutzer für dumm verkauft", so Henschler. Denn die Behauptung könnte nur richtig sein, wenn sich das Streamen von Spotify auch bereits auf das Inklusivvolumens auswirkt. "Da das Inklusivvolumen aber nach wie vor von der Spotify-Nutzung ungeschmälert bleibt und erst dessen ohnehin erfolgende Drosselung auch Spotify verhindert, hat das mit Netzneutralität sehr wenig zu tun", kritisiert Henschler.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen beschweren sich immer mehr Menschen über das Produkt "Healy". Verkäufer:innen behaupten, das Medizinprodukt würde beispielsweise bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen oder Depressionen helfen. Die Wirksamkeit von "Healy" ist aber nicht wissenschaftlich bewiesen.