Optionen bei Lebens- und Rentenversicherungen
Einige Versicherer bieten ihren Kunden und Kundinnen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen die Auszahlung eines Teils der laufenden Überschussbeteiligung an. Dies kann natürlich Liquiditätsengpässe beseitigen. Es hat aber den Nachteil, dass diese Guthaben in der Altersvorsorge fehlen. Zudem ist gerade bei gut verzinsten Altverträgen, etwa mit 3,25 Prozent (auf den Sparanteil), Vorsicht geboten. Wenn Sie die angesparten Überschüsse vorzeitig herausnehmen, ist der Versicherer nicht mehr verpflichtet, diese mit dem vereinbarten Garantiezins zu verzinsen. Damit verschafft sich der Versicherer Erleichterungen, da er weniger Kapital mit dem hohen Garantiezins bis zum Vertragsablauf verzinsen muss.
Bei Engpässen und Schwierigkeiten die laufenden Beiträge von laufenden Verträgen zu bezahlen, gibt es eine Reihe von Optionen, die Sie mit dem Versicherer besprechen sollten:
- Sie können die Versicherungsprämien in Abstimmung mit dem Versicherer stunden. Das heißt, Sie haben weiter Versicherungsschutz und zahlen die Prämien später nach, die Sie jetzt nicht zahlen können. Dies kann auch für einen längeren Zeitraum möglich sein - je nach Regelung und Absprache mit dem Versicherer.
- Sie können den Vertrag vorübergehend ruhend stellen, also mit dem Versicherer eine Ruhensvereinbarung schließen.
Achtung: Dies führt zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes für den Zeitraum der Ruhensvereinbarung. Hier wird ggfs. noch ein reduzierter Ruhensbeitrag gezahlt.
Allerdings wird der Versicherungsschutz nach Ablauf der Ruhenszeit wieder zu den alten Bedingungen fortgeführt. Das ist immer noch besser als den Vertrag ganz zu beenden, insbesondere bei z.B. einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die Sie dann möglicherweise gar nicht mehr erneut abschließen können, etwa wegen Vorerkrankungen oder aufgrund des Alters. - Beitragsfreistellung für die restliche Vertragslaufzeit und damit Fortführung als prämienfreie Versicherung. Der Vertrag läuft dann zwar ohne Beitragszahlung weiter, die Auszahlungen nach Vertragsablauf sind dann aber geringer und eventuelle Zusatzversicherungen entfallen oder haben geringere Leistungen. Das Recht zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ist gesetzlich verankert. Die Beitragsfreistellung erfolgt aber erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, also in der Regel zum Jahresende.
Achtung: Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Es besteht kein Anspruch darauf, die Beitragsfreistellung wieder rückgängig zu machen, sofern vertraglich nicht anders vereinbart. Falls eine Rückkehr möglich ist, kann dies steuerliche Nachteile haben. - Beitragsfreistellung für einen bestimmten Zeitraum, sofern in Absprache mit dem Versicherer möglich. Nach Ablauf der Frist muss dann die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Die Leistung hat sich, wenn der Beitrag gleich bleibt, entsprechend reduziert. Wenn die Leistung erhalten bleiben soll, muss mit der Versicherung vereinbart werden, dass eine entsprechend höhere Beitragsrate nach Ablauf der Beitragsfreistellung auch geleistet wird.
- Kündigung: Sie erhalten den Rückkaufwert und müssen keine Beiträge mehr zahlen. Ob dies ein sinnvoller Weg ist, sollte immer sorgfältig geprüft werden. Problematisch ist dies z.B., wenn der Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden ist. Die kann so einfach nicht ersetzt werden. Eventuell handelt es sich auch um einen Vertrag mit vorteilhaften steuerlichen Regelungen und geringen Kosten, dann sollte die Kündigung wegen eines nur vorübergehenden Engpasses gut überlegt sein.
- Teilkündigung: Sie erhalten einen Teil des Rückkaufswerts. Dies wird u.U. mit einer befristeten Beitragsfreistellung verbunden. Dann müssten nach Ablauf der Frist erhöhte Beiträge gezahlt werden, um bei Ablauf wieder die volle Leistung zu erhalten. Es kann auch vereinbart werden, dass die Beitragszahlung weiter läuft, dann aber geringer ausfällt wegen der reduzierten Ablaufleistung.
- Verrechnung der Beitragszahlung mit vorhandenem Überschussguthaben. Solange noch Überschussguthaben vorhanden ist, müssen Sie dann keine Beiträge mehr zahlen.
- Beleihung mit Zinsen: Der Versicherer gibt Ihnen einen Kredit. Prüfen Sie, wie hoch der Sollzins ist, und vergleichen Sie diesen mit Angeboten Ihrer Bank. Der Vorteil dieses Kredites ist die flexible Tilgungsmöglichkeit. Des Weiteren kann im "Notfall" die Kreditsumme auch mit dem Guthaben im Vertrag getilgt werden, mit der Konsequenz der Leistungsreduktion.
Vorsicht beim Dispo und mit Überbrückungskrediten
Die Inanspruchnahme des Dispositionskredites (auch "Dispo" genannt) auf dem Girokonto ist höchstens vorübergehend eine Option. Bedenken Sie dabei immer, die Zinsen sind sehr hoch und das Konto muss wieder ausgeglichen werden.
Option 2: Schätzen Sie die mittelfristige Situation ein und planen Sie neu
Die bestehende Immobilienfinanzierung sollten Sie sich in Ruhe ansehen und gründlich neu planen.
Suchen Sie mit dem Darlehensgebenden eine gemeinsame Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses mit Blick auf Ihre neue finanzielle Situation. Seien Sie bei solchen Vereinbarungen aber vorsichtig und unterschreiben Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie genau, welche Auswirkungen die von der Bank vorgeschlagene Lösung auf die gesamte Vertragslaufzeit gesehen hat. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Einige Möglichkeiten und ihre Vor- und Nachteile beschreiben wir hier:
Die Tilgung reduzieren
Die Tilgung zu reduzieren hat unterschiedliche Voraussetzungen. Diese können vertraglich geregelt sein oder nicht. Ist keine vertragliche Regelung vereinbart, kann die Tilgung nur innerhalb der ersten 10 Jahre einer Zinsbindung und in der Regel nur mit Zustimmung des Darlehensgebers reduziert werden.
Wer vertraglich hohe Tilgungen vereinbart hat, kann mit dem Darlehensgeber vereinbaren, die Tilgung zu reduzieren – zum Beispiel von 4 Prozent auf 1 Prozent. Dadurch verlängert sich zwar die Rückzahlung des Darlehens. Sie verschaffen sich aber vorerst Luft. Bei verbesserten wirtschaftlich Verhältnissen kann die Tilgung, wenn der Vertrag es zulässt, wieder erhöht werden.
Beispiel: Für ein im Jahr 2016 abgeschlossenes Darlehen von 250.000 Euro mit 2 Prozent Sollzins und 4 Prozent anfänglicher Tilgung beträgt die monatliche Rate 1250 Euro. Wird die Reduzierung der Tilgung auf 1 Prozent des ursprünglichen Darlehens vereinbart, beträgt die monatliche Rate nur noch 625 Euro.
Ist keine vertragliche Regelung vereinbart, kommt es auf die Zustimmung des Darlehensgebers an. Reicht die Reduzierung, wie im Beispiel, auf 625 Euro nicht aus, kann mit Zustimmung des Darlehensgebers überlegt werden, die aktuelle Restschuld zur Basis der reduzierten Tilgung zu machen.
Beispiel: Für obiges Beispiel beträgt die Restschuld Ende 2022 ca. 175.000 Euro. Mit weiterhin 2 Prozent Sollzins und 1 Prozent Tilgung auf diesen Betrag wäre die monatliche Rate ca. 437,50 Euro. Die Darlehensrückzahlung verlängert sich dann allerdings.
Die Tilgung aussetzen
Wer sich die Tilgung nicht mehr leisten kann, kann diese im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber aussetzen. Es sind weiterhin Zinsen auf die bestehende Restschuld zu leisten. Diese verringert sich bis zur Wiederaufnahme der Tilgung nicht.
Geleistete Sondertilgungen zurückzahlen lassen
Im Regelfall können Sie sich in der Vergangenheit geleistete Sondertilgungen nicht mehr zurückzahlen lassen. Einige Verträge sehen ein solches Recht aber ausdrücklich vor. Dann können Sie sich zum Beispiel eine Sonderzahlung aus 2018 in Höhe von 10.000 Euro wieder aufs Konto überweisen lassen. Die Restschuld erhöht sich dadurch und die restliche Darlehenslaufzeit verlängert sich.
Wenn Sie ein solches Recht in Ihren Unterlagen nicht finden, können Sie darüber mit der Bank nur verhandeln.
Option 3: Kommt es in Frage, das Darlehen umzuschulden?
Wer eine mehr als 10-jährige Zinsbindung vereinbart hat, kann nach § 489 BGB das Darlehen 10 Jahre nach Vollauszahlung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ganz oder teilweise kündigen und dann mit einem anderen, im Idealfall günstigeren Zins sowie einer geringeren monatlichen Belastung weiterfinanzieren. In diesem Fall handelt es sich um eine Anschlussfinanzierung.
Aufgrund der seit Anfang 2022 gestiegenen Zinsen für Immobilienfinanzierungen ist der Zins nicht unbedingt das Argument, die monatliche Belastung zu reduzieren, sondern eher die Vereinbarung mit einem gestiegenen Zins und einer geringeren Tilgung, bezogen auf die Restschuld, die monatliche Belastung zu reduzieren.
Beispiel: Ein Darlehen von 250.000 Euro mit einer 15-jährigen Zinsbindung, abgeschlossen und vollausgezahlt am 1. Januar 2013 konnte am 31. Dezember 2022 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Das Datum für eine neue Finanzierung ist dann der 1. Juli 2023.
Mit einem Sollzins von 3 Prozent und einer Anfangstilgung von 2 Prozent beträgt die monatliche Rate ca. 1.040 Euro. Die Restschuld beläuft sich auf ca. 192.000 Euro.
Bei einem auf 4 Prozent gestiegenen Sollzins und 1 Prozent Tilgung auf die Restschuld könnte die monatliche Belastung auf 800 Euro gesenkt werden.
Mit der Möglichkeit der Kündigung nach 10 Jahren haben Sie auch die Möglichkeit, den Darlehensgeber zu wechseln. Dann spricht man allgemein von Umschuldung. Es entstehen geringe Kosten für die Abtretung der Grundschuld. Bevor Sie aber die Möglichkeit umsetzen, sollten Sie sich vergegenwärtigen, das eine anderer Darlehensgeber ihre persönliche Bonität beurteilt und Ihnen kein Darlehen gewährt wird. Unter Umständen kann es daher sinnvoller sein mit dem alten Darlehensgeber eine Anschlussfinanzierung zu verhandeln. Der kennt Ihre wirtschaftlichen Verhältnis seit mindestens 10 Jahren.
Option 4: Wohngeld ist auch eine Möglichkeit für die eigene Immobilie
Wohngeld kann unter Umständen auch für Eigentümer:innen einer selbst genutzten Wohnimmobilie in Frage kommen.
Denn nicht nur Mieter:innen, sondern auch Eigentümer:innen einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss.
Voraussetzung ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Weiterhin kommt die Gewährung nur in Frage, wenn die Wohnkosten Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Das bedeutet, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen.
Als Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums, die lastenzuschussfähig sind, kommen folgende Kosten in Betracht:
- Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
- Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben
- Versicherungsbeiträge für das Eigentum
- Bestimmte Heizkosten
- Verwaltungskosten
Die Höhe des Lastenzuschusses hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes
- Höhe der zuschussfähigen Belastungen für das selbst genutzte Wohneigentum
Anträge müssen bei der jeweiligen Kommune gestellt werden. Unabhängige Informationen finden Sie unter anderem
beim zuständigen Bundesministerium.