Bearbeitungsgebühren für Kündigung des Fitnessvertrages unzulässig

Pressemitteilung vom
Extravergütung für Vertragsabwicklung ist unangemessen

Extravergütung für Vertragsabwicklung ist unangemessen

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"Bei ordnungsgemäßen Kündigungen werden dem Mitglied 10,00 Euro, bei außerordentlichen Kündigungen 20,00 Euro als Bearbeitungsgebühr berechnet." So lautete bis vor kurzem noch eine Vertragsklausel der K+L Fitnessstudio GmbH & Co. KG aus Büdingen, die in Leipzig das Studio "No.1 Fitness" betreibt. "Derartige Vereinbarungen sind unzulässig", informiert Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat das Sportstudio am 18.07.2016 abgemahnt und aufgefordert, derartige Gebühren zukünftig weder zu vereinbaren, noch zu fordern. Mit Erfolg: Das Studio hat versprochen, ab sofort auf solche vertraglichen Regelungen und die Erhebung solcher Gebühren zu verzichten.

Mit einer solchen Gebühr sollte wohl der allgemeine Arbeitssaufwand abgegolten werden, der nach Vertragsauflösung mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entsteht. "Doch damit werden dem Fitnessstudiobetreiber Tätigkeiten vergütet, die er bereits nach dem Vertrag ohnehin vornehmen muss", erklärt Wiesemann. Verträge mit einem Fitnessstudio sind grundsätzlich kündbar. Es gehört daher auch zu den vertraglichen Nebenpflichten der Vertragspartner, Kündigungserklärungen abzugeben, aber auch entgegen zu nehmen. Solche Vertragsregelungen benachteiligen Kunden nach Auffassung von Wiesemann unangemessen. Denn Verbraucher müssen nicht damit rechnen, dass sie im Fall der ordnungsgemäßen Kündigung mit einem Entgelt belastet werden.

Wiesemann rät: "Verbraucher sollten ihre Fitnessstudioverträge sorgfältig auf solche zusätzlichen Gebühren oder Kosten hin überprüfen."

Sie können sich auch dazu durch die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Termine können immer montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr unter 0341-6962929 vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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