Commerzbank AG benachteiligt Kunden mit Basiskonten

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Sachsen klagt nach Abmahnung

Verbraucherzentrale Sachsen klagt nach Abmahnung

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Egal, ob Verbraucher einen festen Wohnsitz haben, regelmäßig Lohn beziehen oder Asyl suchen – solange sie sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, haben sie auch ein Recht auf ein Konto. Dieses sogenannte Basiskonto darf im Vergleich zum gewöhnlichen Girokonto keine Nachteile für den Kunden mit sich bringen. "Dass im Zahlungskontengesetz (ZKG) seit Mitte 2016 eine Benachteiligung von Kunden mit Basiskonto ausdrücklich untersagt ist, ist bei der Commerzbank AG scheinbar nicht bekannt", so Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Beschwerde eines berufstätigen Syrers aus dem ostsächsischen Raum legte offen, dass die Commerzbank den Verfügungsrahmen ihrer Kunden für bargeldloses Bezahlen bzw. für die Abhebung von Bargeld am Automaten in erheblicher Weise beschränkt. Demnach konnten Kunden über maximal 100 Euro pro Tag und lediglich über 400 Euro pro Woche verfügen. Kunden eines regulären Girokontos hingegen steht bei der Commerzbank AG ein Verfügungsrahmen von 2.000 Euro pro Tag sowie 2.000 Euro in der Woche zur Verfügung. Dem betroffenen Migranten wurde nach der Eröffnung eines normalen Kontos ein Basiskonto aufgedrängt.

"Das ist nach unserer Auffassung ein ganz klarer Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot", erklärt Siegert. Das ZKG möchte gerade verhindern, dass es zur Diskriminierung von Basiskontoinhabern kommt, indem den Kunden grundlegend gleiche Zahlungsdienste zur Verfügung gestellt werden, wie den Inhabern von Girokonten. Darüber hinaus muss die Höhe des Verfügungsrahmens sicherstellen, dass Verbraucher vollumfänglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. So wie letztlich jeder andere Girokontoinhaber auch. Ein derartiger Verfügungsrahmen schränkt die Handlungsfreiheit der Kunden jedoch immens ein.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deshalb die Commerzbank AG abgemahnt. Die abgegebene Unterlassungserklärung hält nach Auffassung der Verbraucherschützer einer rechtlichen Überprüfung nicht vollständig stand. Zwar wird ab 03. August 2017 auch für Basiskonten der normale Verfügungsrahmen von 2.000 Euro angeboten. Für die bereits geschlossenen Verträge wollte die Bank den Fehler aber nicht von selbst korrigieren, sondern den Kontoinhabern nur einen Brief schicken, in dem sie eine Änderung anbietet.

"Das ist für uns nicht ausreichend. Es ist vielmehr Aufgabe der Commerzbank, alle Basiskontoverträge mit derartigen benachteiligenden Klauseln anzupassen und so einen rechtmäßigen Zustand herzustellen.", so Siegert weiter.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deshalb Klageauftrag erteilt.

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